Neue Regelungen zur Beförderung gefährlicher Güter

Zum 01.01.2009 treten wieder einmal turnusmäßig Änderungen zum Internationalen Abkommen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in Kraft. Sofern für einzelne Sachverhalte nichts anderes bestimmt ist, gilt eine Übergangsfrist bis 30.06.2009, in der noch nach den bis zum 31.12.2008 gültigen Vorschriften verfahren werden darf.

Wesentliche Neuregelungen sind:

Geänderte Inhalte und vorgeschriebene Form der schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen in Unterabschnitt 5.4.3.4 betreffen jeden kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransport.

Ein neu eingeführter Absatz 2.2.9.1.10 enthält Einstufungskriterien für umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt). Parallel dazu ist ein neues Kennzeichen (Fisch-und-Baum-Symbol) in 5.2.1.8.3 eingeführt worden. Die neue zusätzliche Kennzeichnung zu den bisher üblichen Gefahrzetteln betrifft die Stoffe der UN-Nummern 3077 und 3082 spätestens ab 01.07.2009 und alle anderen Gefahrgüter, sofern zutreffend, ab 01.01.2011.

Ein neuer Absatz 2.1.3.5.5 enthält neue Regelungen zur Einstufung von Abfällen, deren Zusammensetzung nicht genau bekannt ist. Sofern Abfälle nach diesen Vorgaben eingestuft werden, ergeben sich im Zusammenwirken mit 5.4.1.1.3 Neuregelungen für den Inhalt des Beförderungspapiers.

Die bereits 2007 eingeführten Tunnelbeschränkungscodes wurden generell formal und für sehr viele Gefahrgüter auch substantiell geändert. Neu ist die Tatsache, dass der Tunnelbeschränkungscode Bestandteil des Beförderungspapiers wird. Betroffen ist jeder Gefahrguttransport, für den ein Beförderungspapier zu erstellen ist.

Einzelne Gefahrgüter können darüber hinaus weiteren Änderungen einzelner Sachverhalte unterworfen sein.

Autor

Dr. Reinhard Pech

GUC Gefahrgut- und Umweltconsulting