Mit zwei Urteilen vom 13.03.2008 (Geschäftszeichen 7 C 44.07 und 7 C 45.07) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Festsetzung von Sicherheitsleistungen gegen die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen grundsätzlich zulässig ist. Das BVerwG hat damit eine gegenläufige Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.05.2007 aufgehoben.
Nach Auffassung des BVerwG soll mit der Sicherheitsleistung nach § 12 (1) Satz 2 BImSchG sichergestellt werden, dass die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage nicht die zum Teil erheblichen Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten zu tragen hat. Dieses Ziel kann nach Auffassung des BVerwG nur erreicht werden, wenn bereits das allgemeine Liquiditätsrisiko grundsätzlich ausreicht, um eine Sicherheitsleistung verlangen zu können. Das BVerwG begründet dies damit, dass Nachsorgepflichten des § 5 Abs. 3 BImSchG erst nach Betriebseinstellung und damit zu einem bei Erlass des Genehmigungsbescheides nicht vorhersehbaren künftigen Zeitpunkt entstehen. Ob dann der Anlagenbetreiber noch liquide sein wird, ist im Allgemeinen nicht vorhersehbar. Bei Abfallentsorgungsanlagen besteht über das allgemeine Insolvenzrisiko hinaus bedingt durch den negativen Marktwert von Abfällen das besondere Risiko, dass im Falle der Insolvenz hohe Kosten für die Erfüllung der Nachsorgepflichten anfallen. Im Gegensatz zu Produktionsbetrieben erhält der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage regelmäßig ein Entgelt dafür, dass er Abfälle annimmt. Bei der weiteren Entsorgung (Behandlung, Lagerung) der Abfälle und namentlich in der Stilllegungsphase entstehen dagegen regelmäßig Kosten. Im Falle der Insolvenz muss bei fehlender Sicherheit die öffentliche Hand die für die Entsorgung dieser Abfälle anfallenden Kosten tragen, ohne dass ihr hierfür die vom Anlagenbetreiber vor der Insolvenz vereinnahmten Entgelte zur Verfügung stehen. Dieses besondere Kostenrisiko der öffentlichen Hand soll durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung vermieden werden (BVerwG, a.a.O., Rn. 30).
Etwas anderes gilt nur für Betreiber, bei denen eine Insolvenz von vornherein ausgeschlossen ist, etwa wenn die Anlage von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar oder als Eigenbetrieb betrieben wird (BVerwG, Urt. v. 13.03.2008 – 7 C 44.07 –, Rn. 29).