Allgemeine oder standortbezogene Vorprüfungen des Einzelfalls nach UVPG

Durch die letzte Novelle des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Sommer des Jahres 2005, zu der eine aktualisierte Fassung vom 27.12.2006 vorliegt, sind neue Instrumente eingeführt worden, nämlich neben der Pflicht zur Erarbeitung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung auch die Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls und die Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls. Zudem hat der Gesetzgeber den Ländern ebenso Kompetenzen übertragen, für ausgewählte Anlagen diese Pflichten auf Basis von landesrechtlichen Vorschriften festzulegen.
Der Gesetzgeber hat damit ein Instrument geschaffen, mit dem kleinere als die bisherigen Anlagen ebenso unter das UVPG fallen.

Neue Einordnungen nach UVP-Gesetz
Dies belegt das folgende Beispiel der Anlagen nach 1. (Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie).
Unter 1.1 (Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Ver­brennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbren­nungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels) sind unter anderem die folgenden Anlagen aufgeführt:

Größenordnung und Art der AnlageAngabe nach UVP-Gesetz
1.1.1: mehr als 200 MW X
1.1.2: 50 MW bis 200 MWA
1.1.3: 20 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und NotstromaggregateS

Dabei bedeuten:

X = Vorhaben ist UVP-pflichtig

A = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 1

S = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 2

L = UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3d

Somit ist nach UVPG für Anlagen mit mehr als 200 MW eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, bei Anlagen zwischen 50 MW und 200 MW ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen und bei Anlagen zwischen 20 und 50 MW ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

Ziel der Allgemeinen und der Standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls
In § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die UVP-Pflicht im Einzelfall angesprochen. Ziel der Allgemeinen und der standortbezogenen Prüfung des Einzelfalls ist es, dass Unterlagen erarbeitet werden, die der Behörde eine Abschätzung erlauben, ob im Nachgang eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder ob die Durchführung einer UVP nicht erforderlich ist.

Die Pflicht zur Erarbeitung einer UVP ist nach UVPG immer dann gegeben, wenn „nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären.“ Es ist somit das Ziel einer Allgemeinen oder Standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls, eine Entscheidungsgrundlage durch die Bewertung der Umweltauswirkungen zu bieten.

In der Praxis hat sich durchgesetzt, dass die allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls, die durch die Behörde durchzuführen ist, durch Unterlagen des Vorhabensträgers untersetzt wird. Wir haben bereits in zahlreichen Projekten diese Grundlagen erarbeiten können.

Hauptaufgabe dieser beizubringenden Unterlagen ist es deshalb, zusammenzustellen, ob durch das Vorhaben schädliche Umweltauswirkungen auftreten können, die dann die Behörde zur Entscheidung für eine UVP verpflichten. Können schädliche Umweltauswirkungen nicht ausgemacht werden, soll ist die Erarbeitung einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung nicht erforderlich. Zudem werden durch den seitens der Berliner Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten „Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten“ (Endfassung vom 14.08.2003) und die Zusammen­stellung vom SenStadt VIII C 11 zum „Umfang der einzureichenden Prüfungsunterlagen für eine Einzelfalluntersuchung nach § 3c in Verbindung mit Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Gesetz – UVPG)“ vom August 2001 weitere Hinweise für die Erarbeitung der Unterlagen gegeben.

Ansprechpartner

Dipl.-Ing. Peter Herger

GUT Unternehmens- und Umweltberatung GmbH

Heidelberger Str. 64a

12435 Berlin