Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen gemäß § 40ff. EEG

Die Bundesregierung bietet als deutschen Beitrag für ein internationales Klimaschutzabkommen nach 2012 an, die Emissionen bis 2020 um 40 Prozent gegenüber dem Referenzjahr 1990 zu reduzieren. Dies geschieht unter der Voraussetzung, dass die Europäische Union im selben Zeitraum ihre Emissionen um 30 Prozent gegenüber 1990 senkt und andere Staaten vergleichbar ehrgeizige Ziele anstreben.
Hierbei spielen die erneuerbaren Energien eine entscheidende Rolle: ihr Anteil an der Stromversorgung soll von derzeit deutlich über 13 Prozent (Ende 2007) bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent gesteigert und danach weiter kontinuierlich erhöht werden.
Mit dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien, dem EEG-Erneuerbare-Energien-Gesetz, wird die nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglicht, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung werden verringert, fossile Energieressourcen geschont und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gefördert.
Das EEG regelt nicht, wie die Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit der abgenommenen und vergüteten Strommenge aus erneuerbaren Energien zu verfahren haben. Es stellt ihnen frei, diese Strommenge an die Endverbraucher als Anteil des gesamten Strombezugs weiterzugeben. Die Differenz zwischen dem gezahlten Durchschnittsvergütungssatz und dem Preis alternativ zu beziehenden Stroms (Differenzkosten) kann in diesem Fall Bestandteil der Strombezugskosten der Letztverbraucher werden. Durch die Umlage dieser Differenzkosten für Strom aus erneuerbaren Energien auf den Energienutzer erhöhen sich für diesen die Stromkosten.
Für sehr stromintensiv arbeitende Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist im EEG 2009, das seit dem 01.01.2009 in Kraft ist, in den §§ 40 ff eine besondere Ausgleichsregelung verankert.
Ähnliche Härtefallregelungen gab es bereits im EEG 2000 §11a, im EEG 2004 § 16 und im EEG 2006 § 16. Um Anspruch auf diese Regelung zu haben, wurden die Anforderungen mit jeder Gesetzesänderung variiert bzw. neu festgelegt.

 

Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 EEG begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für eine Abnahmestelle auf Antrag den Anteil der Strommenge nach § 37 EEG, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes weitergegeben wird.
Diese Begrenzung erfolgt laut § 40 Abs. 1 Satz 2 EEG, um die Stromkosten der anspruchsberechtigten Unternehmen zu senken und so ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Der Antrag muss bis zum 30.06.2009 mit allen Unterlagen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen sein.
Das Unternehmen hat gemäß § 41 (1) EEG nachzuweisen, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr:

  1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 37 Abs. 1 bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat,
  2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, 15 Prozent überschritten hat,
  3. die Strommenge nach § 37 anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem selbst verbraucht worden ist und
  4. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind.

Während die Punkte 1-3 in den Regelungen der früheren EEG ähnlich waren, ist die Regelung 4 zur Zertifizierung neu. Das bedeutet für die anspruchsberechtigten Unternehmen, sich ggf. noch zertifizieren zu lassen.
Für Unternehmen, die bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.03.2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114, S. 1) in das EMAS-Register eingetragen sind, gilt der Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 S. 2 EEG durch Vorlage der Registrierungsurkunde als erbracht.
Ein bereits nach ISO 14001 zertifiziertes Unternehmen hat zum Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 S. 2 EEG ein gültiges, im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ausgestelltes ISO 14001-Zertifikat einzureichen.

 

Bestandsaufnahme und Energiemanagementsystem

Erfolgte die o. g. Validierung bzw. Zertifizierung nicht, muss die Einhaltung der Anforderung in anderer geeigneter Form zertifiziert werden. Prüfungsinhalte für das Zertifizierungsverfahren in diesem Falle sind:

  • nachvollziehbare und ordnungsgemäße Erfassung der zu erhebenden Daten,
  • fachkompetente Datenerfassung,
  • Vornahme der Bewertung der Einsparpotenziale nach ökologischen und wirtschaftlichen Kriterien.

Das bedeutet für das Unternehmen, dass es umfassende Analysen zu den Energieträgern und den einzelnen Energieverbrauchern (Bestandsaufnahme) durchführen muss. In größeren Betrieben sind oft alle Stromverbraucher über das Prozessleitsystem erfasst. Das erleichtert die Auswertung. Die Verbräuche sind zu bewerten und Energieeinsparpotenziale abzuleiten. Diese münden in ein Maßnahmenprogramm, das es umzusetzen gilt.
Zur Erfüllung der Aufgaben ist es erforderlich, Verantwortlichkeiten und Abläufe genau zu definieren. Dazu ist die Einführung eines Energiemanagementsystems sinnvoll. Arbeitshilfen können dafür die DIN EN 16001:2008 (Entwurf) oder der „Leitfaden zum Aufbau eines Energiemanagementsystems“ der GUT Cert GmbH sein.
Ist ein Unternehmen bereits nach DIN EN ISO 9001 zertifiziert, können die Regelungen zur Erfassung und Bewertung der Energieverbräuche in das Qualitätsmanagementsystem integriert werden. Umfangreiches Material zur Erfüllung der Vorraussetzungen für eine Zertifizierung stellt auch die BAFA in Form von Merkblättern zu diesem Thema zur Verfügung.

Autorin und Ansprechpartnerin

Dipl.-Ing. Ina Goetzke, GUT Unternehmens- und Umweltberatung GmbH