Bundeseinheitliche Regelung zur Feststellung der UVP-Pflicht

Am 17.08.2009 wurde das Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt – RGU) verkündet. Es ist ein Artikelgesetz, das die Änderung einer Vielzahl von Rechtsvorschriften vorsieht und vorbehaltlich am 01.03.2010 in Kraft tritt. Das RGU bezweckt die Ablösung von Bundesrecht, das auf der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes vor dem Inkrafttreten der Föderalismusreform im Jahre 2006 beruht. Zudem sollen diese Rechtsvorschriften durch bundeseinheitliche Vollregelungen ersetzt werden.

Im Artikel 1 des RGU wird die UVP-Gesetzgebung an die formulierte Zielsetzung des Gesetzes angepasst. Bisher enthielt das Umweltvertäglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) Regelungsaufträge an die Bundesländer, die in eigenem Ermessen über die UVP-Pflicht (allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles) bestimmter Vorhaben (z.B. Abwasserbehandlungsanlagen, Entnahme von Grundwasser, Wasserkraftanlagen und Rodung von Waldflächen) zu entscheiden hatten. Diese wasserwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vorhaben sind gegenwärtig in der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG in der Spalte 2 mit einem „L“ (UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts) gekennzeichnet. Das RGU schafft diese Regelungsaufträge komplett ab und ersetzt sie durch Vorgaben auf Bundesebene. Im diesem Sinne fällt der § 3d des UVPG weg und die UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben der Nummern 13 und 17 der Anlage 1 zum UVPG wird neu festgelegt.

Zudem wird die Anlage 1 zum UVPG durch Einfügung der Nummern 13.2.2 bis 13.2.2.3 ergänzt, um die Lücke bei der Umsetzung der UVP-Richtlinie für den Bereich der Deutschen Ausschließlichen Wirtschaftzone zu schließen. Vorhaben dieser Art wird es aber nur wenige geben.

Durch die Neuregelung des Rechts der Wasserwirtschaft im Wasserhaushaltgesetz und zu der Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftpflege im Bundesnaturschutzgesetz ergibt sich weiterhin eine Folgeänderung in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum UVPG, wobei die bestehenden Schutzkriterien inhaltlich ergänzt werden. Somit wird zukünftig der gesetzlich festgelegte Untersuchungsumfang im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalles geringfügig erhöht.

Die weiteren Artikel des RGU dienen vorbehaltlich formaljuristischen Zwecken.

Autor und Ansprechpartner

Dipl.-Umweltwiss. M.Sc. Katja Fenske, GUT Unternehmens- und Umweltberatung GmbH