Mit dem Inkrafttreten des neuen WHG am 01.03.2010 entfielen u. a. die §§ 19i, 19k, 19l WHGalt. Die §§ 19i, 19k, 19l WHGalt enthielten insbesondere Betreiberpflichten bei der Errichtung, zur Instandsetzung, Instandhaltung und Reinigung von Anlagen, Pflichten, die Anlagen durch Sachverständige überprüfen zu lassen, Pflichten, die beim Befüllen und Entleeren von Anlagen zu beachten sind sowie Regelungen zu Fachbetrieben.
Diese Vorschriften werden durch den § 62 WHGneu und durch eine für 2011 zu erwartende Bundesverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VUmwS) bundeseinheitlich und abweichungsfest geregelt. Da im Zuge der Föderalismusreform 2006 die Zuständigkeit beim anlagen- und stoffbezogenen Recht alleine auf den Bund verlagert wurde, sind die Anlagenverordnungen der Länder (VAwS) jetzt abgelöst. Die VUmwS gibt es aber noch nicht.
Am 10. April 2010 trat nun eine bundesweit einheitliche „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)“ in Kraft (BGBl. I Nr. 14 vom 09. April 2010).
Diese neue Bundes-VAwS soll die Regelungslücke bis zum Inkrafttreten der VUmwS schließen.
Schwerpunkte der VAwS