Die neue Bundes-VAwS

Mit dem Inkrafttreten des neuen WHG am 01.03.2010 entfielen u. a. die §§ 19i, 19k, 19l WHGalt. Die §§ 19i, 19k, 19l WHGalt enthielten insbesondere Betreiberpflichten bei der Errichtung, zur Instandsetzung, Instandhaltung und Reinigung von Anlagen, Pflichten, die Anlagen durch Sachverständige überprüfen zu lassen, Pflichten, die beim Befüllen und Entleeren von Anlagen zu beachten sind sowie Regelungen zu Fachbetrieben.

Diese Vorschriften werden durch den § 62 WHGneu und durch eine für 2011 zu erwartende Bundesverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VUmwS) bundeseinheitlich und abweichungsfest geregelt. Da im Zuge der Föderalismusreform 2006 die Zuständigkeit beim anlagen- und stoffbezogenen Recht alleine auf den Bund verlagert wurde, sind die Anlagenverordnungen der Länder (VAwS) jetzt abgelöst. Die VUmwS gibt es aber noch nicht.

Am 10. April 2010 trat nun eine bundesweit einheitliche „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)“ in Kraft (BGBl. I Nr. 14 vom 09. April 2010).

Diese neue Bundes-VAwS soll die Regelungslücke bis zum Inkrafttreten der VUmwS schließen.

Schwerpunkte der VAwS

  • § 1 VAwS (Betreiberpflichten) führt den § 19i Absatz 1, 2 und 3, Satz 1 WHGalt inhaltlich unverändert fort. Die Regelungen zur Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten wurden nicht übernommen; dieses ist bereits in § 64 Absatz 2 WHGneu geregelt.
  • Die „Besonderen Pflichten beim Befüllen und Entleeren“ i. S. § 19k WHGalt gehen in § 2 VAwS auf.
  • Eine Neuregelung gegenüber dem § 19l WHGalt in § 3 VAwS (Fachbetriebe) stellt sicher, dass die Anforderungen an Fachbetriebe auch der sogenannten Dienstleistungsrichtlinie entsprechen.
  • Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (§ 4 VAwS) sind wie bereits im § 19g Absatz 6 Satz 2 WHGalt von der Anwendung der Verordnung ausgenommen.
  • Unternehmen, die als Fachbetrieb nach § 19l WHGalt zertifiziert waren, behalten diesen Status bei (Ausnahme: Betriebe, die sich nach diesem Termin der turnusmäßigen, zweijährigen Rezertifizierung unterziehen müssen. Für diese Betriebe gilt bis zum Inkrafttreten der VUmwS die allgemeine Bezeichnung „Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsgesetz“).

Autorin und Ansprechpartnerin

Dipl.-Ing. Ina Goetzke

GUT Unternehmens- und Umweltberatung GmbH