Nach wie vor ist die elektronische Nachweisführung für gefährliche Abfälle, die seit dem 01.04.2010 vorgeschrieben ist, eines der wichtigsten Diskussionsthemen in der Abfallwirtschaft. Ausnahmen bestehen auf Basis der Nachweisverordnung lediglich für Kleinmengenerzeuger (bei denen im Jahr nicht mehr als 2000 kg gefährliche Abfälle insgesamt anfallen) und für Erzeuger, die die gefährlichen Abfälle in den zulässigen Mengengrenzen über Sammelentsorgungsnachweis entsorgen lassen.
Zudem ist auch für Abfallerzeuger und Beförderer die qualifizierte elektronische Unterschrift unter die elektronischen Nachweisdokumente erst zum 01.02.2011 erforderlich. Wir empfehlen jedoch, die qualifizierte elektronische Unterschrift schon jetzt anzuwenden, denn dann entfällt der nochmalige organisatorische Aufwand.
Umsetzung der elektronischen Nachweisführung
Zur elektronischen Nachweisführung hat es in den letzten Jahren eine ganze Reihe von Systementwicklungen und -weiterentwicklungen gegeben. Einige Unternehmen bieten Internet-Portale an. So gibt es z. B. den eANV-Baukasten von Fritz & Macziol, N-Suite von avado Data UDL oder das ZEDAL-System der Abfallmanagement AG. Entsorgungsunternehmen ergänzen in der Regel ihre innerbetriebliche Abfallwirtschafts-Software um ein Modul zur elektronischen Nachweisführung. Hier bietet u. a. ITU Consist das System MODAWI an, das auch als Middleware-Software bezeichnet wird. Als kostenfreie Lösung steht der Länder-eANV zur Verfügung.
In der Region Berlin-Brandenburg wurde das ZEDAL-System durch die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg-Berlin (SBB) vorangebracht und wird nach unseren Erfahrungen auch bei vielen Unternehmen eingesetzt. Sicherlich haben hier die gewachsenen Erfahrungen der ersten Modellprojekte eine gute Grundlage für die Verbreitung des Systems gebracht.
Viele Unternehmen haben in der mehr als dreijährigen Übergangsphase (wenn auch überwiegend erst in den letzten Monaten) die Möglichkeit genutzt, ein oder mehrere Systeme zur elektronischen Nachweisführung zu erproben und sich rechtzeitig für eine Anwendung entschieden.
Zusätzliche Anforderungen an Einsammler und Beförderer bei Sammelentsorgungsnachweisen
Einige „Mitspieler“ in der Abfallwirtschaft müssen allerdings mit der elektronischen Nachweisführung auch zusätzliche Aufgaben lösen. So schreibt die Nachweisverordnung vor, dass Einsammler und Beförderer, die ihren Kunden weiterhin papierne Übernahmescheine aushändigen dürfen, diese Übernahmescheine zusätzlich zu den anzulegenden Begleitscheinen auch als elektronische Datensätze anlegen müssen.
Aus dieser Sicht entsteht ein Mehraufwand, der bei vielen Einsammlern durch zusätzliches Personal oder zumindest durch mehr Arbeitszeit abgedeckt werden muss.
Anforderungen bei der Bevollmächtigung von Verfahrensbevollmächtigten
Auch die weniger versierten Abfallerzeuger, die bisher die Chance genutzt haben, eine Unternehmensberatung oder ein Ingenieur-Unternehmen einzusetzen, um in Form einer „Verfahrensbevollmächtigung“ Entsorgungsnachweise vorbereiten zu lassen, müssen eine zusätzliche Aufgabe lösen.
Bei der Beantragung der elektronischen Entsorgungsnachweise ist die Bevollmächtigung im Formularsatz nur noch auf elektronischem Wege möglich. Deshalb müssen sich interessierte Abfallerzeuger ebenso um eine elektronische Signaturkarte bemühen, denn die Bevollmächtigung muss durch den Bevollmächtigten und den Abfallerzeuger elektronisch signiert werden.
Die GUT bietet weiterhin offene Seminare und Inhouse-Schulungen zur elektronischen Nachweisführung an. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.