Trennung von einheitlich genehmigten BImSchG-Anlagen

 

Teilt sich die Anlage in Hauptanlage (Anlagentyp gemäß 4. BImSchV) und in Nebeneinrichtung (kein Anlagentyp gemäß 4. BImSchV), so erlischt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Nebeneinrichtung gemäß § 18 BImSchG (2) BImSchG. Indessen bleiben die Baugenehmigung, die auf die Nebeneinrichtung bezogenen Nebenbestimmungen und der Ausschluss privatrechtlicher Ansprüche bestehen. Die Genehmigung der Hauptanlage ist weiterhin gültig.

Wird eine Anlage in zwei Einzelanlagen aufgeteilt, die für sich genommen genehmigungsbedürftig nach 4. BImSchV sind, spaltet sich die einheitliche Genehmigung in zwei vollwertige Genehmigungen auf. Der Betreiberwechsel muss der Behörde angezeigt werden. Zur Klarstellung kann die Behörde zwei Genehmigungen für die neuen Betreiber ausstellen. Weitere Veränderungen zum Betrieb der Anlagen sind der Behörde gemäß
§ 15 BImSchG anzuzeigen.

Voraussetzung der dargestellten Beispiele ist, dass es sich nicht um eine gemeinsame Anlage i. S. § 1 (3) der 4. BImSchV handelt. Ist das der Fall, nimmt der Betreiber der früher einheitlich genehmigten Anlage die Betreiberpflichten weiterhin wahr. Die Genehmigung spaltet sich dann nicht in zwei vollwertige Genehmigungen auf.

Nach § 1 (1) Satz 4 der 4. BImSchV kann eine Anlage grundsätzlich nur einen Anlagenbetreiber haben. Eine gemeinsame Anlage ist nicht mehr gegeben, wenn die Einzelanlagen von verschiedenen natürlichen und juristischen Personen betrieben werden.

Betreiber ist derjenige, der nach rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage hat und somit die Entscheidung und die Verantwortung über die Erfüllung der umweltrechtlichen Pflichten trägt. Ein Anlagenbetreiber liegt auch bei mehreren Einzelanlagen vor, wenn diese in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen, so dass eine Person, eine bestimmte Personenmehrheit oder die Gesamtheit einen bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Gesamtanlage hat. In diesem Sinne sind die Eigentümer der Teilanlagen Betreiber der Gesamtanlage, da der Betrieb der Anlagen durch eine gemeinsame Entscheidung bestimmt ist.

Autor und Ansprechpartner

Dipl.-Umweltwiss. M.Sc. Katja Fenske

GUT Unternehmens- und Umweltberatung GmbH