Gemäß § 3a Satz 1 UVPG muss die zuständige Behörde auf Antrag des Vorhabenträgers oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG, spätestens aber nach Beginn des Zulassungsverfahrens auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich feststellen, ob für ein Vorhaben im Sinne von § 3c UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Das heißt, ohne die Feststellung der UVP-Pflicht kann das Zulassungsverfahren nicht durchgeführt werden.
Wird im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls festgestellt, dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, so ist diese Feststellung der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des UIG gemäß § 3a Satz 2 Halbsatz 1 UVPG zugänglich zu machen (d. h., die Feststellung ist auf Anfrage zur Verfügung zu stellen).
Nach § 3a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG ist bekannt zu geben, dass keine UVP erforderlich ist. Die Veröffentlichung muss spätestens gemeinsam mit der Bekanntmachung des Vorhabens unter Hinweis auf Ort und Möglichkeit der Einsichtnahme in das Protokoll der Vorprüfung des Einzelfalls erfolgen.
Eine Vorprüfung des Einzellfalls findet nicht statt, wenn Vorhabenträger und zuständige Behörde die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Vorprüfung vereinbaren und mit dieser Vereinbarung die Grundlage für die Feststellung der UVP-Pflicht schaffen.
Erläuterungen zum Vorgehen findet man im Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten vom 14.08.2003 oder in der UBA-Schrift zur Anwendung und Auslegung der neuen UVP-Vorschriften vom 14.08.2003.
Allgemeine und standortbezogene Einzelfallprüfung
Die einfachsten Fälle, in denen eine Einzelfallprüfung vorgeschrieben ist, werden im Anhang 1 des UVPG genannt. Für die Vorhaben, die mit „A“ gekennzeichnet sind, wird eine allgemeine Vorprüfung verlangt und für die Vorhaben, die mit „S“ gekennzeichnet sind, eine standortbezogene Vorprüfung. Damit gibt es zwei unterschiedliche Fälle der Vorprüfung.
Nähere Angaben zur Methodik sind in § 3c Satz 1 und 2 UVPG festgelegt. Danach muss für ein Vorhaben, für das eine allgemeine Vorprüfung vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches; wenn nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß der in Anhang 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten wären.
Der Begriff „erheblich“ ist in diesem Zusammenhang anders zu sehen als bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Projektes. Beeinträchtigungen sind bereits dann als „erheblich“ einzustufen, wenn sie so bedeutend sind, dass es im konkreten Fall nicht genügt, die Zulässigkeit des Vorhabens ohne UVP zu klären. Es stellt sich die Frage, ob eine UVP dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht, ob der zusätzliche Aufwand, den sie erfordert, im Verhältnis zu den Vorteilen steht. Genaue Maßstäbe dazu fehlen.
Es kommt darauf an, ob das Vorhaben erheblich nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Möglichkeit dieser Beeinträchtigung besteht. Die Prüfung ist allerdings überschlägig, genaue Untersuchungen werden nicht gefordert, aber auch nicht ausgeschlossen. Wenn ein Vorhabenträger Interesse an einer größeren Prüftiefe hat, um eine UVP-Pflicht zu vermeiden, wo eventuelle Verfahrensverzögerungen zu seinen Lasten gehen, sollte es jedoch möglich sein, die vom Vorhabenträger der Behörde zur Verfügung gestellten Unterlagen (z. B. zusätzliche Fachgutachten) für die Feststellung der UVP-Pflicht mit heranzuziehen.
Änderungen oder Erweiterungen bereits UVP-pflichtiger Vorhaben
Bei geplanten Änderungen oder Erweiterungen eines Vorhabens, für das bereits eine UVP-Pflicht besteht, ist gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG immer eine allgemeine Einzelfallprüfung für die Änderung durchzuführen. Eine Bagatellschwelle gibt es auch hier nicht.
Wenn allerdings die Änderung oder Erweiterung so groß ist, dass diese allein die Größen– und Leistungswerte der Anlage 1 Spalte 1 UVPG erreicht oder überschreitet, ist gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 1 eine UVP durchzuführen.
Frühere Änderungen und Erweiterungen werden durch § 3e Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz UVPG in die Vorprüfung mit einbezogen, für die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung das UVPG in seiner alten oder geänderten Fassung bereits galt, jedoch eine UVP unterblieb. Die Regelung betrifft Änderungen und Erweiterungen, die nach dem 31. Juli 1990 bzw. dem 2. August 2001 zugelassen worden sind.
Die Regelung geht über die ohnehin nach Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG geforderte Berücksichtigung vorhandener Belastungen am Standort hinaus. Ähnlich der Kumulationsregel in § 3b Abs. 2 UVPG wird das Änderungsvorhaben hinsichtlich seiner Größe und Art im Rahmen der Vorprüfung so betrachtet, als würde es gemeinsam mit den früheren Änderungen und Erweiterungen verwirklicht. Die Größenwerte aller vorherigen Änderungen und Erweiterungen werden angerechnet, sofern die eingangs genannten Voraussetzungen erfüllt sind.