Nach Abschaffung der Rahmengesetzgebung durch die Föderalismusreform 2006 unterliegen das Gebiet Naturschutz und Landschaftspflege (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 29 GG) und der Wasserhaushalt (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 32 GG) der konkurrierenden Gesetzgebung. Gemäß Artikel 72 Abs. 1 GG besitzen die Länder die Gesetzgebungsbefugnis solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis nicht Gebrauch macht. Seit dem 01.03.2010 sind durch das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bundeseinheitliche Vollregelungen in Kraft getreten. Das Bundesrecht verdrängt somit die bisher geltenden Landesgesetze. Abweichungskompetenz besitzen die Länder gemäß Artikel 72 Abs. 3 GG im Naturschutz und in der Landschaftpflege mit Ausnahme bei den allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes und bei nicht stoff- und anlagenbezogenen Regelungen des Wasserhaushaltes. Nicht erschöpfende geregelte Bereiche finden in den Landesgesetzen weiterhin Anwendung.
Hier kurz dargestellt die wesentlichen Neuerungen:
Das neue WHG besitzt, wie andere Umweltgesetze, nun die übliche Unterteilung in „Zweck“ (§ 1), „Anwendungsbereich“ (§ 2) und „Begriffsbestimmungen“(§ 3). Begriffsbestimmungen wurden entsprechend der WRRL erweitert. Neu sind Festlegungen über das Eigentum an Gewässern. Neuerungen zur „Bewirtschaftung von Gewässern“ (§§ 8 ff.) betreffen die Aufnahme des Einbringens von Stoffen in das Grundwasser als Gewässerbenutzung sowie den Genehmigungstatbestand der gehobenen Erlaubnis. Die Regelungen über die „Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer“ wurden um die Mindestwasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung und Gewässerrandstreifen ergänzt. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist nunmehr in §§ 62 und 63 festgelegt. Konkretisiert wird der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch den Erlass einer Bundesverordnung (VUmwS) voraussichtlich im Sommer 2010. Bundeseinheitlich werden nunmehr der Gewässerausbau und der Hochwasserschutz geregelt.
Das neue BNatSchG ist grundsätzlich auf die biologische Vielfalt (Biodiversität), Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erholungswert von Natur und Landschaft (§ 1) ausgerichtet. Vollzugsfähige Regelungen wurden iinerhalb der Eingriffsregelungen (§§ 13 ff.) eingeführt. Hinsichtlich der Kompensation im Sinne der Eingriffsregelung sind Ausgleich und Ersatz nunmehr gleichgestellt. Weitere Flexibilisierung bei der Anwendung der Eingriffsregelung wird gemäß § 16 durch die Einführung eines Ökokontos erreicht. Vernetzungsbeziehungen sollen unter anderem durch die Ergänzung der Bestandteile des Biotopverbunds um „Nationales Naturerbe“ und „Grüne Band“ gestärkt werden. Das „Nationale Monument“, ein großflächiges Naturdenkmal, wurde in § 25 Abs. 2 als ein neues Schutzobjekt eingeführt. Zudem sind die gesetzlich geschützten Biotope um drei Kategorien ergänzt worden. Das Verschlechterungsverbot in Natura-2000 ist nun bundesrechtlich verankert. Vollregelungen werden im Bereich des Artenschutzes (Handstraußregelung, Abbrenn- und Schnittverbote, gewerbsmäßiges Entnehmen) und des Meeresnaturschutzes festgelegt. Erstmalig werden Regelungen zur Bekämpfung invasiver Arten in das Gesetz aufgenommen. Der Schutzstatus im Bestand gefährdeter nationaler Arten soll zukünftig durch den Erlass einer Bundesverordnung gestärkt werden. Eine Broschüre zum neuen Bundesnaturschutzrecht wird vom BMU bereitgestellt (http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/broschuere__bnatschg.pdf).
Was müssen Sie beachten? Wasserrechtliche Vorhaben, für die vor Inkrafttreten des neuen WHG noch keine Zulassungen erteilt worden sind und die sich derzeit im Zulassungsverfahren befinden, benötigen eine (erstmalige) Zulassung nach diesem Gesetz. Dieser Sachverhalt kann sich bei laufenden behördlichen Zulasssungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung schwierig gestalten, da die Ausführung bisher landesrechtlich (z. B. Planfeststellungspflicht) und nunmehr durch das neue WHG geregelt wird (UVP-konformes wasserrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung) und nicht weiter bestimmt ist. Gemäß § 17 Abs. 3 BNatschG benötigen alle Eingriffe einer eigenständigen Genehmigung, sofern sie keiner behördliche Zulassung oder Anzeige bedürfen. Weiterhin bleibt sogenannte „Huckepack-Lösung“ gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG, wobei bei Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren (z. Bsp. BImSchG) im Benehmen mit Naturschutzbehörde bleibt erhalten. Gerne unterstützen wir Sie bei der Einhaltung der neuen gesetzlichen Regelungen.