Die Anforderungen an die Fachkunde von leitenden und beaufsichtigenden Mitarbeitern in Entsorgungsfachbetrieben sowie von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen sind in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) bzw. in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) geregelt.
Für leitende und beaufsichtigende Mitarbeiter in Entsorgungsfachbetrieben und Erlaubnispflichtige nach § 54 KrWG ist der Besuch von behördlich anerkannten Lehrgängen eine Voraussetzung für die Fachkunde. Auch für Anzeigepflichtige nach § 53 KrWG kann die Fachkunde durch die Teilnahme an einem solchen Lehrgang erworben werden.
Nach der Teilnahme am viertägigen Grundlehrgang muss in regelmäßigen Abständen (2 Jahre nach EfbV, 3 Jahre nach AbfAEV) ein Fortbildungslehrgang besucht werden.
Ebenso sind leitende Mitarbeiter von Deponien nach § 4 Deponieverordnung (DepV) zur regelmäßigen Teilnahme (mindestens alle zwei Jahre) an behördlich anerkannten Lehrgängen verpflichtet.
Die neue Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV, § 9) fordert die Teilnahme von Abfallbeauftragten an behördlich anerkannten Lehrgängen mindestens alle zwei Jahre.