Fachkunde nach EfbV/AbfAEV/DepV/AbfBeauftrV

Die Anforderungen an die Fachkunde von leitenden und beaufsichtigenden Mitarbeitern in Entsorgungsfachbetrieben sowie von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen sind in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) bzw. in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) geregelt.

Für leitende und beaufsichtigende Mitarbeiter in Entsorgungsfachbetrieben und Erlaubnispflichtige nach § 54 KrWG ist der Besuch von behördlich anerkannten Lehrgängen eine Voraussetzung für die Fachkunde. Auch für Anzeigepflichtige nach § 53 KrWG kann die Fachkunde durch die Teilnahme an einem solchen Lehrgang erworben werden.

Nach der Teilnahme am viertägigen Grundlehrgang muss in regelmäßigen Abständen (2 Jahre nach EfbV, 3 Jahre nach AbfAEV) ein Fortbildungslehrgang besucht werden.

Ebenso sind leitende Mitarbeiter von Deponien nach § 4 Deponieverordnung (DepV) zur regelmäßigen Teilnahme (mindestens alle zwei Jahre) an behördlich anerkannten Lehrgängen verpflichtet.

Die neue Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV, § 9) fordert die Teilnahme von Abfallbeauftragten an behördlich anerkannten Lehrgängen mindestens alle zwei Jahre.

Kontakt

Tel.: +49 (0)30 53339-0

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Grundlehrgang EfbV/AbfAEV

Fortbildungslehrgang EfbV/AbfAEV/DepV/AbfBeauftrV