09.06.2023 Alter: 1 year
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Ökologische Gegenleistungen und Maßnahmen


Ökologische Gegenleistungen und Maßnahmen rücken für zahlreiche Unternehmen immer weiter in den Fokus. Seit Ende des Jahres 2022 sind diese nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV vom 21.07.2021) nun auch an die BECV-Beihilfen gekoppelt. Unternehmen, die Beihilfen der besonderen Ausgleichsreglung empfangen oder beispielsweise Privilegien der Strompreiskompensation in Anspruch nehmen, müssen bereits bei der Antragstellung konkrete ökologische Maßnahmen angeben und deren Umsetzung nachweisen. Auch die Einführung eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems nach EMAS ist bei einem Verbrauch über 10 GWh ab dem 01.01.2023 verpflichtend, sofern das Unternehmen weiterhin Beihilfe erhalten möchte. Bei der Erbringung der ökologischen Gegenleistung muss eine Berechnung der Wirtschaftlichkeit im Rahmen des Energiemanagementsystems durchgeführt werden. Diese wird über die DIN EN 17463 (VALERI) geleitet, die entwickelt wurde, um energiebezogene Investitionen zu vergleichen und zu definieren, wie wirtschaftlich diese sind.

 

Eine Alternative zu Energieeffizienzverbesserungsmaßnahmen stellen die Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses dar. Auch sie werden als Klimaschutzmaßnahmen anerkannt, wenn sie die Treibhausgasemissionen der Unternehmen verringern und unterhalb der für die Produkte jeweils festgelegten Produkt-Benchmark-Werte bringen. Aus diesem Grund können solche Maßnahmen lediglich in den Sektoren erfolgen, in denen Produkt-Benchmarks definiert sind. Zu Dekarbonisierungsmaßnahmen, die sich anrechnen lassen, zählen beispielsweise die Nutzung von emissionsärmeren Brennstoffen, wie Biomasse, oder die Nutzung von Abwärme für nachfolgende Prozesse in der Anlage.

Eine Realisierung der Maßnahmen, egal welche Art von Klimaschutzmaßnahme durchgeführt wurde, ist erst gegeben, wenn eine Verbesserung der Energieeffizienz nachgewiesen werden kann.

 

Kathrin Schneider, GUT


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