23.06.2014 Alter: 10 yrs
Kategorie: Abfallwirtschaft
Von: Peter Herger

Neue Aspekte in der Abfallwirtschaft

Umsetzung der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung


Zum 1. Juni 2014 ist die Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung in Kraft getreten. Diese Verordnung ist als Mantelverordnung am 05.12.2013 erlassen worden, so dass man sich mit einer, wenn auch geringen, Übergangsfrist auf die neuen Regelungen einstellen konnte.

Die neue Verordnung besteht aus insgesamt 5 Teilen und beinhaltet:

  • Artikel 1: Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV),
  • Artikel 2: Änderung der Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung (Fachkunde, Zuverlässigkeit),
  • Artikel 3: Änderung der Altfahrzeugverordnung,
  • Artikel 4: Änderung der Nachweisverordnung,
  • Artikel 5: Änderung der Bioabfallverordnung.

Die Zielsetzung der Verordnung liegt darin, einige Lücken bei wichtigen abfallwirtschaftlichen Fragen zu schließen. So wurden z. B. durch die Änderung der Nachweisverordnung die Registerpflicht für Händler und Makler geregelt und das kurzfristige Abstellen von transportierten Abfällen als nachweispflichtige abfallwirtschaftliche Tätigkeit mit aufgenommen.

Neuregelung der Kriterien für Fachkunde und Zuverlässigkeit

Zudem hat der Gesetzgeber die Fachkunde-Kriterien neu geregelt und mit einer begrenzten Geldbuße von 2.500 € eine neue Anforderung beim Zuverlässigkeitskriterium gesetzt. Bisher lag die Grenze, ab der eine Zuverlässigkeit in der Regel nicht mehr gegeben ist, bei 5.000 €. Damit wird der Zuverlässigkeit in der Entsorgungsbranche deutlich mehr Gewicht verliehen.

Die Anzeige- und Erlaubnis-Verordnung regelt weiterhin, dass Einsammler und Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen müssen. Für  Einsammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen gilt eine Erlaubnispflicht.

Anzeigepflicht für Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen

§ 54 KrWG legt bereits fest, dass alle Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen ihre Tätigkeit anzeigen bzw. eine Erlaubnis für das Sammeln und Befördern gefährlicher Abfälle beantragen müssen.

Für Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen wurde im KrWG eine Übergangsfrist von zwei Jahren gesetzt. Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sind diejenigen, die einer anderen Haupttätigkeit nachgehen und gelegentlich die erzeugten Abfälle transportieren. Dafür wurde in der AbfAEV eine Mengenbegrenzung nach unten definiert.

Die Pflicht zur Anzeige bei der zuständigen Behörde besteht erst ab einer Menge von 2 t gefährlicher Abfälle oder von 20 t nicht gefährlicher Abfälle.

Typische Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sind Handwerker, wie Dachdecker, Tischler und Maler, aber auch Baufirmen und vor allem zahlreiche produzierende Unternehmen, die gelegentlich die eigenen Produktionsabfälle zu einer Verwertungsanlage befördern. Die Anzahl der betroffenen Unternehmen in der Bundesrepublik kann nur geschätzt werden und wird oft mit ca. 100.000 angegeben. Somit wird hier die Zielsetzung erfüllt, dass alle bedeutenden Abfalltransporte „ein Gesicht bekommen“ und schließlich beim Eingang in der Entsorgungsanlage registriert werden können. Denn spätestens dort werden die eingehenden Abfallströme in das elektronische Register der Entsorgungsanlage eingetragen. Name und Beförderer-Nummer des anliefernden Unternehmens können dann bei einer Überwachungsmaßnahme ausgewertet werden.

Nicht umsonst trägt die Verordnung den Namen "Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung".

Fachkunde bei den Sammlern und Beförderern im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen

Gewerbliche Abfallbeförderer muss-ten auch bisher ihre Zuverlässigkeit und Fachkunde nachweisen. Die Fachkunde besteht dabei aus einem Studium oder einer Berufsausbildung, einer entsprechenden praktischen Erfahrung und dem Nachweis des Besuchs einer Fachkundeschulung (und im Folgenden von Fortbildungsveranstaltungen).

Wer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammelt und befördert, muss ebenso seine Zuverlässigkeit, aber auch eine angepasste Fachkunde nachweisen, die aus einer Berufsausbildung und/oder ersatzweise dem Besuch einer Fachkundeschulung besteht.

Für Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen bieten wir eine spezielle 2-tägige Grund-Fachkundeschulung an.

Peter Herger, GUT


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