03.12.2013 Alter: 10 yrs
Kategorie: Umweltrecht, Wasserrecht, Gefahrgut / Gefahrstoffe
Von: Julia Beisler, Frank Eichelbaum

Die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die Veröffentlichung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) im Bundesgesetzblatt wird voraussichtlich im 1. Quartal 2014 erwartet.


Damit werden die bisherigen 16 bundesländerspezifischen Anlagenverordnungen (VAwS) abgelöst.

Im Gegensatz zur bisherigen VAwS grenzt die neue Verordnung in § 1 das Anwendungsgebiet deutlich ein. Speziell in § 1 (3) werden oberirdische Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten mit einem Volumen von max. 220 Litern oder einer maximalen Masse von 200 kg von der Anwendung dieser Verordnung ausgeschlossen. Jedoch greift noch immer der Besorgnisgrundsatz gemäß § 62 WHG.

Weitere wesentliche Änderungen finden sich in § 1 (5) in Verbindung mit § 3 der Verordnung. Darin steht, dass die AwSV keine Anwendung auf Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen findet, sondern lediglich Jauche, Gülle und Silagesickersaft gemäß § 3 (2) der Verordnung als „allgemein wassergefährdende Stoffe“ eingestuft sind. Eine Regelung für diese Anlagen wird sich in der Anfang 2014 erscheinenden TRwS 792 finden. Darüber hinaus wird die Wassergefährdungsklasse 2, bisher als „wassergefährdend“ bezeichnet, nunmehr als „deutlich wassergefährdend“ deklariert.

Gemäß § 4 (1) besteht für die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eine Selbstprüfungspflicht. Das heißt, die Anlagenbetreiber müssen ihre Stoffe, Gemische sowie festen Abfälle selbst als nicht wassergefährdend oder in eine der drei Wassergefährdungsklassen einstufen und dies entsprechend dokumentieren. Mitzuteilen ist diese Dokumentation obligatorisch dem Umweltbundesamt bei Stoffen; bei Gemischen und festen Abfällen hingegen nach eigenem Ermessen den zuständigen Landesstellen.

Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art, wie sie bisher in den §§ 12 und 13 der AV-VAwS (Berlin) behandelt wurden, fallen in der neuen Verordnung gänzlich weg. Darüber hinaus konkretisiert die neue Verordnung Anforderungen an die Rückhaltung bestimmter Anlagen in § 27. Eine detaillierte Anlagendokumentation nach § 43 der Verordnung gilt auch für nicht prüfpflichtige Anlagen

Julia Beisler, Frank Eichelbaum, GUT


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