03.12.2013 Alter: 10 yrs
Kategorie: Abfallwirtschaft
Von: Peter Herger

Neue Anforderungen an die Beförderer von Abfällen

Wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis oder die Annahme einer Anzeige sind die Fachkunde und die Zuverlässigkeit.


Auf Basis des Entwurfs der „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ wird derzeit intensiv über die Anforderungen an die Beförderer diskutiert, die im Rahmen „wirtschaftlicher Unternehmen“ Abfälle transportieren. Für die regulären Abfallbeförderer liegt hier  die gewerbliche Tätigkeit vor. Werden im Rahmen „wirtschaftlicher Unternehmen“ Abfälle transportiert, liegt die Haupttätigkeit dieser Unternehmen nicht im Bereich der Abfallbeförderung, sondern bei anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten.

Beispiele dafür sind ein Malerbetrieb oder ein Bau-Unternehmen, die ihre Abfälle zur Entsorgungsanlage befördern und somit nur gelegentlich und in der Regel nur die „selbst erzeugten“ Abfälle transportieren.

Auf Basis des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) besteht für die genannten Unternehmen eine Übergangsfrist bis zum Juni 2014.

Natürlich müssen die Anforderungen an die Unternehmen, die im Rahmen „wirtschaftlicher Unternehmen“ transportieren, näher beschrieben werden. Der Entwurf der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung beinhaltet im Artikel 1 die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV).

Antragsverfahren nach Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV (Entwurf)

Die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KrWG ist bei der zuständigen Behörde anzuzeigen; dabei ist der Vordruck nach Anlage 2 AbfAEV zu verwenden. Nach Eingang der Anzeige überprüft die zuständige Behörde die Vollständigkeit der Anzeige und vergibt eine Kennnummer. Einzelheiten zur Vergabe der Kennnummern regeln die Länder. Die Bestätigung der vollständigen Anzeige durch die zuständige Behörde erfolgt durch Übersendung des ausgefüllten und unterschriebenen Anzeigevordrucks an den Anzeigenden. Ist die Anzeige unvollständig, fordert die zuständige Behörde den Anzeigenden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige auf, die Angaben zu ergänzen.

Die Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG wird schriftlich unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 4 und unter Zuweisung einer Kennnummer erteilt. Einzelheiten regeln auch hier die Länder. Auf Antrag ist die Erlaubnis zeitlich zu befristen oder hinsichtlich der Abfallarten zu beschränken.

Voraussetzungen für das Antragsverfahren

 Vermutlich wird die Zuverlässigkeit (wie bisher auch) durch den Auszug aus dem Gewerbezentralregister für das Unternehmen und einen leitenden Mitarbeiter und durch das Polizeiliche Führungszeugnis nachzuweisen sein. In Bezug auf die Fachkunde ist noch nicht klar, ob neben der Berufsausbildung und der Berufserfahrung auch der Besuch einer Fachkundeschulung gefordert wird. Interessant ist hier auch der Umfang der Fachkundeschulung. Speziell zur erforderlichen Fachkunde werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Aufgaben für die Verwaltungen

Die Zahl der Firmen, die im Rahmen „wirtschaftlicher Unternehmen“ Abfälle transportieren, wird auf mehrere 100.000 geschätzt. Somit kommt auf die Behörden eine gewaltige Aufgabe zu. Es bleibt abzuwarten, wie hier die Anforderungen gestaltet werden, um den Ansturm der Antragsteller beherrschen zu können.

Peter Herger, GUT


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