Auch in weiteren Bereichen des Umweltrechtes sind Änderungen zu verzeichnen. So soll die seit 2017 geltende Anlagen-Verordnung (AwSV) novelliert bzw. präzisiert werden; hierzu liegt seit November 2019 eine Änderungsverordnung als Entwurf vor. Die bisher dem Baurecht zugehörende Löschwasserrichtlinie wurde bereits zu Ende 2019 aufgehoben, so dass mit der neuen AwSV das Themenfeld Löschwasserrückhaltung neu geregelt werden muss. Im § 20 „Rückhaltung bei Brandereignissen“ wird hierzu neu ausgeführt, dass „Unbeschadet der Anforderungen nach § 18 müssen Anlagen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass das bei Brandereignissen anfallende Löschwasser sowie das mit wassergefährdenden Stoffen belastete Berieselungs- und Kühlwasser nach Maßgabe von Anlage 2a zurückgehalten wird.“ Hier werden zudem Ausnahmen von dieser Regelung angesprochen. Wir möchten deshalb empfehlen, bei Verabschiedung der AwSV die sich ergebenden Anforderungen zur Löschwasserrückhaltung zu prüfen.
Peter Herger, GUT