2023 ist es wieder so weit:
Seit 2015 gilt für viele Unternehmen die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach DIN EN 16247-1. Da die gesetzlichen Rahmenbedingungen vorsehen, dass diese Audits alle vier Jahre wiederholt werden, müssen viele Unternehmen kommendes Jahr ein Wiederholungsaudit absolvieren. Das Energieaudit ist ein wichtiges Instrument, um Maßnahmen zur Reduzierung der Energiekosten und zur Steigerung der Energieeffizienz zu analysieren und festzulegen. Es werden Einsparpotentiale durch die Analyse des Energieverbrauchs in den unterschiedlichen Bereichen des Unternehmens aufgedeckt: Das Energieaudit bringt also gerade auch in der heutigen Zeit einen wirtschaftlichen Nutzen mit sich.
Wer ist betroffen?
Die Pflicht zum Energieaudit trifft grundlegend alle Unternehmen in Deutschland, die kein KMU (Kleinstunternehmen, kleines und mittleres Unternehmen) sind und gilt unabhängig von der jeweiligen Branche oder dem Tätigkeitsbereich. Als KMU gelten Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von bis zu 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von bis zu 43 Millionen Euro im Jahr.
Gut zu wissen: Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS betreiben, werden von der Auditpflicht freigestellt – ggf. auch während der Einführung eines solchen Managementsystems!
Novelle des EDL-G
Ende 2019 wurde das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (kurz: EDL-G) novelliert. Hauptziel ist die Weiterentwicklung, aber auch die Vereinfachung der gesetzlichen Regelungen. Insbesondere wird den in der Praxis gesammelten Erfahrungen der letzten Jahre Rechnung getragen. Damit haben sich auch Auswirkungen auf die anstehenden Wiederholungsaudits ergeben: Es wurde eine Bagatellschwelle von 500.000 kWh über Sind auch Sie betroffen?
Wiederholung der Energieaudits in 2023 alle Energieträger hinweg pro Jahr eingeführt. Maßgeblich für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs ist dabei der Gesamtenergieverbrauch des letzten vollständigen Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem ein Energieaudit durchgeführt werden müsste, vorausgeht. Für Unternehmen unterhalb dieser Bagatellschwelle reicht eine einfache Online-Erklärung auf der Webseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aus. Die Pflicht zur Nachweisführung und die Meldepflicht wird durch diese vereinfachte Auditpflicht jedoch nicht aufgehoben. Die Online-Erklärung muss spätestens zwei Monate nach dem eigentlichen Energieaudit-Termin bei der BAFA eingegangen sein. Neben Angaben zum Unternehmen fragt die Online-Erklärung auch Informationen zum Gesamtenergieverbrauch ab, wie z. B. dem Bezugszeitraum, dem Energieträger (Strom, Gas, Pellets, usw.), zu den Energiekosten und dem Verbrauch.
Veränderte Bedingungen
Unternehmen, die oberhalb der Bagatellschwelle liegen, sind weiterhin zur Durchführung eines kompletten Energieaudits verpflichtet. Sie müssen zukünftig ebenfalls eine Online-Meldung im Portal des BAFA abgeben. Hierbei werden zusätzlich zu den oben genannten Punkten auch unter anderem die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen sowie Investitions- und Auditkosten abgefragt. Auch die Qualität der Energieaudits wurde bei der Novellierung des EDL-G thematisiert: Energieauditoren müssen nun bei der BAFA registriert sein und sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen an Fortbildungen teilzunehmen. Sollte auch Ihr Unternehmen in der anstehenden Periode zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sein, steht Ihnen die GUT gerne als Ansprechpartner zur Verfügung und berät Sie umfassend hinsichtlich der neuen Änderungen. Desweiteren kann die GUT auch die Abgabe von Meldungen und die Erarbeitung von Energieaudits übernehmen.
Helene Benkert, GUT