13.12.2017 Alter: 6 yrs
Kategorie: Wasserrecht

Geforderte Anlagendokumentation nach AwSV

Nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) muss ein Betreiber von Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, signifikante Informationen über die Anlage dokumentieren.


Diese Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde, dem Sachverständigen oder den Fachbetrieben vorzulegen.

Beinhalten soll diese Anlagendokumentation Informationen über den Aufbau und die bauliche Abgrenzung der Anlage, über die eingesetzten Stoffe, die Bauart und die Werkstoffe der einzelnen Anlagenteile, über die Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, die Löschwasserrückhaltung und die Standsicherheit. Allerdings gilt das lediglich für Informationen, die nur mit verhältnismäßigem Aufwand beschafft werden können.

Für nach EMAS zertifizierte Standorte entfällt die Pflicht der Anlagendokumentation, da diese im Rahmen des Umweltmanagementsystems ohnehin vorhanden sein muss.

Für prüfpflichte Anlagen müssen darüber hinaus weitere relevante Dokumente bereitgehalten werden. Dies umfasst die Dokumentation von Anlagenprüfungen und fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten. Dazu gehören unter anderen die erteilte Eignungsfeststellung, die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise (Bauartzulassung) und der aktuelle Prüfbericht der Anlage.

Die Form der Anlagendokumentation ist nicht vorgeschrieben. Eine Übersicht in Form einer Exceltabelle kann ebenso Anwendung finden wie eine weiterführende Software.

Insgesamt ist die neue Anlagendokumentation nach AwSV also nicht grundsätzlich eine zusätzliche, neue Anforderung an Anlagenbetreiber, sondern lediglich eine Präzisierung der bisher geltenden Anforderungen. Neu ist allerdings, dass die grundlegende Dokumentation nicht mehr nur für prüfpflichtige, sondern für alle Anlagen verpflichtend ist.

Dipl.-Ing. Julia Mönnich, GUT


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