13.12.2017 Alter: 6 yrs
Kategorie: Abfallwirtschaft, Elektronische Nachweisführung, Startseite

Die POP-Abfall-Überwachungsverordnung

Vor mehr als einem Jahr stiegen die nicht entsorgten Baustyropormengen an den Anfallstellen dramatisch an, da viele Entsorgungsanlagen nicht mehr in der Lage waren, die Mengen abzunehmen.


Grund dafür war eine Neu-Einstufung der Bauschäume, denn die oftmals enthaltenen Flammschutzmittel wurden als persistente organische Verbindungen definiert. (POP-Abfälle, somit Abfälle mit einem Bestandteil, der als „persistent organic pollutant“ bezeichnet wird).

Zwischenzeitlich wurden die als gefährlich einzustufenden  Abfälle insbesondere durch die Initiative des Bundesrates weiter wie nicht gefährliche Abfälle behandelt und konnten somit übergangsweise in den bekannten Anlagen entsorgt werden.

Mit der POP-Abfall-Überwachungsverordnung vom 17. Juli 2017 hat der Gesetzgeber nun eine Regelung geschaffen, nach der die POP-Abfälle einer besonderen Nachweisführung unterliegen, aber ebenso weiterhin auf den bestehenden Wegen entsorgt werden können.

Für die Entsorgung dieser Abfälle ist ein Entsorgungsnachweis zu beantragen und es sind Verbleibskontroll-Dokumente zu führen. Alle Beteiligten müssen die Mengenströme in einem (elektronischen) Register verzeichnen.

Dipl.-Ing. Peter Herger, GUT


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