26.06.2018 Alter: 6 yrs
Kategorie: Abfallwirtschaft, Umweltrecht

Einige Ausnahmeregelungen der neuen Gewerbeabfall-Verordnung für Abfallerzeuger

Wann können Abfallerzeuger von der Gertrennthaltungs- und der Dokumentationspflicht abweichen?


Auf Basis der neuen Gewerbeabfall-Verordnung (Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen) vom 18.04.2017 sind „zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung“ die folgenden gewerblichen Siedlungsabfälle durch den Erzeuger oder Besitzer getrennt zu halten, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen:

1.  Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier,

2.  Glas,

3.  Kunststoffe,

4.  Metalle,

5.  Holz,

6.  Textilien,

7.  Bioabfälle und

8.  weitere Abfallfraktionen.

Übrig bleibt der Restabfall, der üblicherweise „über die graue Tonne“ entsorgt werden muss.

Wegfall der Getrennthaltungspflicht und Dokumentationspflicht

Die Getrennthaltungspflicht kann jedoch entfallen, „soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist."

Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann.

Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen.

Zur „Disziplinierung“ und als Beleg zur Einhaltung der Pflichten nach Gewerbeabfall-Verordnung fordert der Gesetzgeber von den Abfallerzeugern eine besondere Dokumentationspflicht. Die Dokumentation erfolgt für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente, für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt. Diese Erklärung muss Namen und Anschrift desjenigen, der die Abfälle übernimmt, sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls beinhalten.

Das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung muss durch  eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit dokumentiert  werden.

„Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.“

Zuführung gemischter Gewerbeabfälle zu einer Vorbehandlungsanlage

Gemischt anfallende gewerbliche Abfälle müssen einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden, in der u.a. eine Sortierquote von mindestens 85 % nachgewiesen wird. Die Zuführung zu einer derartigen Sortieranlage ist aber nicht erforderlich, wenn eine Getrenntsammelquote im Gewerbebetrieb von mindestens 90 Masseprozent nachgewiesen werden kann (nach § 4 Absatz 3).Das bedeutet, dass es ein sinnvoller Weg ist, möglichst viele Abfälle im Gewerbebetrieb sortenrein zu sammeln und die geringen Restmengen als gemischten Abfall zu entsorgen. Diese müssen dann auch keiner speziellen Vorbehandlungsanlage mehr zugeführt werden,  sondern sonstig oder energetisch verwertet werden, z. B. in einem Ersatzbrennstoff-Kraftwerk oder in einem Müllheizkraftwerk.

Das Einhalten der genannten Getrenntsammelqoute ist auf Basis der Daten der Vorjahres spätestens bis zum 31.03. durch einen Sachverständigen bestätigen zu lassen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Ausnahmen bei Kleinmengen

Nach § 5 der Gewerbeabfall-Verordnung „Gemeinsame Erfassung und Entsorgung von Kleinmengen“ ist es auch möglich, geringe Mengen an Gewerbeabfällen gemeinsam mit privaten Abfällen in einem gemeinsamen Behältnis zu sammeln und dann einer geordneten Entsorgung zuzuführen, wenn die getrennte Sammlung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Diese Erleichterung ist für Kleingewerbetreibende sicherlich sinnvoll.

Gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, sind nach § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzudienen und es sind die entsprechenden Behältnisse zu nutzen, es sei denn, diese Abfälle sind nach Satzung von der Übernahme ausgeschlossen.

Für die Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen, deren getrennte Sammlung im zweiten Teil der Gewerbeabfallverordnung geregelt ist, gelten weitere Ausnahmen. So entfällt die Getrennthaltungspflicht, wenn das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 m3 nicht überschreitet.

Dipl.-Ing. Peter Herger, GUT


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