27.06.2018 Alter: 6 yrs
Kategorie: Abfallwirtschaft

Das neue Verpackungsgesetz

Seit dem 05. Juli 2017 gilt das neue „Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen“.


 Dieses Gesetz wurde noch von der früheren Bundesregierung unter Federführung von Frau Barbara Hendricks erlassen und wird zum 01.01.2019 wirksam.

Mit dem „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen“ wird die Produktverantwortung für Verpackungen geregelt, indem Verpackungen vorrangig vermieden oder zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt werden sollen. Dabei sollen durch eine gemeinsame haushaltsnahe Sammlung von Verpackungsabfällen und weiteren stoffgleichen Nichtverpackungen zusätzliche Wertstoffe für ein hochwertiges Recycling gewonnen werden.

Unabhängig von den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung sind beim privaten Endverbraucher restentleerte Verpackungen einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung zuzuführen.

Das Ziel ist dabei, die folgenden Anteile beim Recycling oder der Vorbereitung zur Wiederverwendung einzuhalten:

1.  bei Glas 80 Masseprozent, ab dem 01.01.2022 90 Masseprozent.

2.  bei Papier, Pappe und Karton 85 Masseprozent, ab dem 01.01.2022 90 Masseprozent,

3.  bei Eisenmetallen 80 Masseprozent, ab dem 01.01.2022 90 Masseprozent,

4.  bei Aluminium 80 Masseprozent, ab dem 01.01.2022 90 Masseprozent,

5.  bei Getränkekartonverpackungen 75 Masseprozent, ab dem 01.01.2022 80 Masseprozent,

6.  bei sonstigen Verbundverpackungen 55 Masseprozent, ab dem 01.01.2022 70 Masseprozent.

Kunststoffe sind zu mindestens 90 Masseprozent einer Verwertung zuzuführen, dabei zu 65 Masseprozent einer werkstofflichen Verwertung und ab dem 01.01.2022 sogar zu 70 Masseprozent.

Um die Rückgabe und Rücknahme auch bei Einwegverpackungen zu fördern, wird ein Pfand von mindestens 0,25 Euro vorgeschrieben. Die Rücknahmeverpflichtung betrifft dabei Einwegverpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metall, Papier/ Pappe/Karton und Kunststoff einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen aus diesen Hauptmaterialien, die der rücknahmepflichtige Vertreiber in seinem Sortiment führt. Bei Märkten mit einer Fläche unter 200 m2 müssen allerdings nur die Einwegverpackungen zurückgenommen werden, die im Markt auch vertrieben werden.

Dipl.-Ing. Peter Herger, GUT


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