Im Rahmen der planmäßigen Überprüfung der EMAS-Verordnung hat die EU-Kommission die Anforderungen an die Umwelterklärung überarbeitet. Die novellierten Anforderungen an die EMAS Umweltberichterstattung traten mit der Verordnung (EU) 2018/2026 am 09.01.2019 in Kraft.
Mit den neuen Anforderungen rücken die relevanten direkten und indirekten Umweltaspekte und -auswirkungen der EMAS-Organisationen stärker in den Fokus der Berichterstattung. Die Kernindikatoren für Umweltleistung, Energie, Material, Wasser, Abfall, biologische Vielfalt, Emissionen bleiben erhalten und können zur Leistungsmessung herangezogen werden.
Der Kernindikator „biologische Vielfalt“ wurde dabei in „Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt“ umbenannt und inhaltlich um „naturnahe Flächen“ erweitert. Der Indikator beinhaltet nun den Gesamtflächenverbrauch einschließlich versiegelter und naturnaher Fläche sowohl am als auch abseits des Standortes.
Die Indikatoren setzen sich generell wie folgt zusammen:
Indikator = Zahl A / Zahl B
Zahl A: gesamter jährlicher In- und Output in jeweiligem Bereich
Zahl B: jährlicher Referenzwert für die Tätigkeit der Organisation
Neu ist hierbei, dass der Referenzwert (Zahl B) vom Unternehmen selbst gewählt werden kann. Hierbei sind eine korrekte Beschreibung der Umweltleistung sowie die Vergleichbarkeit über mindestens 3 Jahre sicherzustellen. Bei der Auswahl einer sinnvollen Bezugsgröße kann auf etablierte, betriebs- oder brancheninterne Kennzahlen zurückgegriffen werden. Somit können Organisationen ihre Umweltleistung aussagekräftiger darstellen.
Außerdem unterstützt die Änderung des Anhanges IV nun explizit die Verknüpfung der EMAS-Umwelterklärung mit anderen Berichtsformaten. Somit kann diese jetzt auch in andere Management- und Nachhaltigkeitsberichte integriert werden.
Isabell Dietzmann M.Eng., Sylvia Greulich, GUT