08.12.2021 Alter: 2 yrs
Kategorie: GUT informiert aktuell, Managementsysteme, Startseite, Umweltrecht

Umweltmanagementsysteme gemäß der Besten Verfügbaren Technik


Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU – kurz: IE-RL – fallen, müssen gemäß § 52 Abs. 1b BImSchG über ein geeignetes Umweltmanagement verfügen. Diese Anforderungen werden derzeit schrittweise für alle sogenannten IED-Anlagen durch die für die jeweiligen Anlagentypen geltenden BVT-Schlussfolgerungen in konkretes Recht verbindlich umgesetzt. Nach der Definition des Artikels 3 Nr. 10 der IE-RL handelt es sich bei den Besten Verfügbaren Techniken – kurz: BVT – um den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, die als Grundlage für Emissionsgrenzwerte und Genehmigungsauflagen dienen.

 

Hintergrund der IE-RL

Die IE-RL ist das maßgebende Regelwerk des Immissionsschutzes in Europa. Sie ist am 06.01.2011 in Kraft getreten und löste die bis dahin gültige IVU-Richtlinie (Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung) von 1996 ab.

 

Zielsetzung der IED-Richtlinie

Die Zielabsicht dieser Richtlinie besteht darin, zu gewährleisten, dass industrielle Betriebe mit besonderem Umweltgefährdungspotential EU-weit einer Genehmigungspflicht unterliegen. Durch diesen einheitlich hohen Schutz sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Industrieanlagen verschiedener EU-Mitgliedsstaaten vermieden werden. Dabei soll das Konzept der integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sicherstellen, dass durch eine medienübergreifende Optimierung der angewandten Technik Emissionen in Luft, Wasser und Boden sowie der Energieeinsatz so gering wie möglich gehalten werden.

 

Bedeutung der BVT-Merkblätter und -Schlussfolgerungen

Die BVT-Merkblätter und -Schlussfolgerungen dienen dabei als Umsetzungshilfe der IE-RL und können somit als einheitliches Referenzsystem betrachtet werden. Die bisherigen BVT-Merkblätter enthalten tätigkeitsbezogene Beschreibungen der angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die daraus resultierenden Erkenntnisse. Die wesentlichen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen werden in einem nachfolgenden Dokument, der sogenannten „BVT-Schlussfolgerung“ zusammengefasst und festgelegt.

Diese BVT-Schlussfolgerungen sollen gemäß § 7 BImSchG bei der Festlegung von Genehmigungsauflagen durch die Behörden berücksichtigt werden und finden dahingehend vermehrt Einzug, insbesondere in die Nebenbestimmungen von Genehmigungen.

 

Für welche Branchen gelten BVT-Schlussfolgerungen?

Aktuell hat die Europäische Kommission 31 BVT-Merkblätter und 17 BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die deutsche Übersetzung der BVT-Schlussfolgerungen und -Merkblätter (oder zumindest von Teilen davon) stellt das Umweltbundesamt auf ihrer Seite zum Download zur Verfügung.

 

Branchen mit BVT-Schlussfolgerungen

Seit der Einführung der IE-Richtlinie wurden beispielsweise BVT-Schlussfolgerungen für die folgenden Bereiche verabschiedet:

• Abfallbehandlungsanlagen

• Abfallverbrennungsanlagen

• Glasherstellung

• Großfeuerungsanlagen

• Herstellung organischer Grundchemikalien

• Herstellung von Platten auf Holzbasis

• Nichteisenmetallindustrie und

• Zellstoff- und Papierindustrie.

 

UMS – Umweltmanagementsystem nach BVT

Zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung fordert die BVT 1 aller geltenden BVT-Schlussfolgerungen die Einführung und Anwendung eines Umweltmanagementsystems – kurz: UMS.

Die inhaltlichen Anforderungen an das UMS des jeweiligen Industriezweiges sind weitestgehend deckungsgleich und konsistent – zumindest was die Rahmenbedingungen anbelangt. Dennoch liegen die Schwerpunkte innerhalb des UMS in unterschiedlichen Anwendungsgebieten. So liegt bspw. im Bereich der Abfallverbrennung ein starker Fokus auf dem Managementplan für Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs – kurz: OTNOCC-Managementplan.

 

Unterschiedliche Bedeutung des OTNOCC-Plans

Dieser Punkt findet in der BVT-Schlussfolgerung „Abfallbehandlung“ hingegen keine explizitere Betrachtung. Somit können die Anforderungen der jeweiligen BVT-Schlussfolgerungen an das UMS nicht 1:1 gleichgesetzt werden.

Grundlegend orientieren sich die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen an den zertifizierbaren Umweltmanagementsystemen gemäß DIN EN ISO 14001 und EMAS. Somit wird durch die Einführung und Umsetzung eines UMS nach BVT gleichzeitig der Grundstein für eine mögliche zukünftige Einführung eines zertifizierten Umweltmanagementsystems gelegt.

 

Nutzen von Umweltmanagementsystemen

Neben der rein behördlichen Auflage eröffnet ein UMS viele Möglichkeiten zur Verbesserung der eigenen Umweltleistung sowie zur Neu- bzw. Umstrukturierung der gesamten innerbetrieblichen Abläufe und Zuständigkeiten. Parallel zur innerbetrieblichen Betrachtung werden im Rahmen eines UMS auch die externen Faktoren berücksichtigt - sowohl die Perspektive der Organisation auf das Umfeld, als auch von außen auf die Organisation. Gerade die Auseinandersetzung mit seinem Umfeld ermöglicht es, Chancen und Risiken frühzeitig zu erkennen und gewährleistet dadurch, Leistungslücken zu schließen, Fehler und ineffiziente Prozesse abzustellen und die Reaktionsfähigkeit auf sich ständig verändernde Marktbedingungen zu verbessern.

Instrumente, die dabei helfen, sind z.B. die Kontextanalyse, die Ermittlung der Erfordernisse und Erwartungen interessierter Parteien sowie die Erfassung der für diese Gruppen relevanten Umweltaspekte.

 

Andrea Loth, Ole Knutzen, GUT


GUT in Berlin

GUT Unternehmens- und Umweltberatung GmbH

Heidelberger Str. 64a
12435 Berlin

Tel:  +49 (0)30 53339-0
Fax: +49 (0)30 53339-299
Email: infogut.de

Lageplan / Wegbeschreibung