17.06.2025 Alter: 301 days
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Transformationspläne nach Industrieemissionen-Richtlinie


Bereits durch die BVT-Schlußfolgerungen (siehe auch vorherigen Artikel) sind Umweltmanagementsysteme gefordert, bei denen Kataster der Abwasser- und Abgasströme enthalten sind (wie in der BVT 2). In manchen Fällen umfasst das Umweltmanagementsystem auch einen Geruchsmanagementplan (siehe BVT 20) oder einen Lärmmanagementplan (siehe BVT 22).

Die benannten BVT-Schlussfolgerungen enthalten unter anderem Emissionsminderungstechniken, mit denen Emissionsbandbreiten für Luft und Wasser verbunden sind. Diese Bandbreiten der Emissionswerte dürfen von den Anlagen in der EU im Normalzustand in der Regel nicht überschritten werden.

Inhalte der Transformationspläne

Der Transformationsplan enthält Informationen zu den Maßnahmen, die der Betreiber im Zeitraum 2030 - 2050 in der Anlage ergreifen wird, um bis zum Jahr 2050 zur Entwicklung einer nachhaltigen, sauberen, kreislauforientierten, ressourceneffizienten und klimaneutralen Wirtschaft beizutragen, einschließlich gegebenenfalls durch tiefgreifenden industriellen Wandel gemäß Artikel 27e.

Diese Transformationspläne werden Bestandteil des Umweltmanagementsystems und sind im Rahmen der Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21 (3) im Anschluss an die Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen nach dem 1. Januar 2030 verpflichtend bzw. für energieintensive Anlagen bis zum 30. Juni 2030 gefordert.

Die Prüfung durch Zertifizierungsstellen/Umweltgutachter:innen ist bis zum 31. Dezember 2031 vorzunehmen. Die Betreiber veröffentlichen zudem ihre Transformationspläne sowie die Ergebnisse der Konformitätsbewertung. Nach Artikel 27d wird damit der Übergang zu einer sauberen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft umgesetzt.  

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Betreiber, bis zum 30. Juni 2030 in ihre Umweltmanagementsysteme einen als Orientierung dienenden Transformationsplan für die in Anhang I Nummern 1, 2, 3, 4 und Nummer 6.1 Buchstaben a und b aufgeführten Tätigkeiten der Unternehmen aufzunehmen.

Die betroffenen Tätigkeiten sind nach Anhang I:

  • Nr. 1 Anlagen und Tätigkeiten der (fossilen) Energiewirtschaft
  • Nr. 2 Herstellung und Verarbeitung von Metallen (einschließlich Herstellung von >15.000 t Batteriezellen p.a., Ausnahme: alleinige Montage)
  • Nr. 3 Mineralverarbeitende Industrie
  • Nr. 4 Chemische Industrie
  • Nr. 6.1 Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen in Industrieanlagen und Papier oder Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung der Notwendigkeit und bei der Ausarbeitung der Transformationspläne.  

Ole Knutzen, Philipp Schönfeld, GUT


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