13.12.2018 Alter: 5 yrs
Kategorie: Abfallwirtschaft, Startseite

Dokumentationspflichten nach neuer Gewerbeabfall-Verordnung

Bereits seit dem Frühjahr 2017 sind die Anforderungen der neuen Gewerbeabfall-Verordnung bekannt; aber kaum eine andere Regelung in der Abfallwirtschaft wird so intensiv diskutiert.


Mithilfe der neuen Verordnung sind „zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung“ die gewerblichen Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle durch den Erzeuger oder Besitzer getrennt zu halten, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen. Ist dies nicht möglich, können die gemeinsam erfassten Abfallfraktionen an eine Sortier- oder Aufbereitungsanlage zur Trennung übergeben werden.

Der Abfallerzeuger und -besitzer hat die Pflicht zur Dokumentation der getrennten Sammlung. In der Verordnung ist nicht gesondert ausgeführt, dass die Dokumentation bei jedem Entsorgungsvorgang zu erstellen ist. Aus unserer Sicht sollte eine einmalige Dokumentation ausreichend sein, wenn sich die Zusammensetzung und die Menge der Abfälle sowie die Entsorgungswege nicht ändern. Anderenfalls muss die Dokumentation erneut erstellt werden.

Die Vollzugshilfe zur Gewerbeabfall-Verordnung wurde bisher nicht veröffentlicht, so dass die Konkretisierung der Pflichten noch aussteht. Abfallerzeuger sollten allerdings die Dokumentation wie in der Verordnung beschrieben zusammenstellen, nach Bedarf ergänzen, aktualisieren und aufbewahren.

Dipl.-Ing. Peter Herger, GUT


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