29.01.2018 Alter: 6 yrs
Kategorie: AVP/SVP, UVP/UVU, Umweltrecht, Umweltverträglichkeitsprüfung

Neues Umweltverträglichkeitsgesetz in Kraft getreten

Am 29.07.2017 ist das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung in Kraft getreten.


Kernstück ist die Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); u.a. sind auch Anpassungen im Bundesberggesetz (BBergG) sowie der 9. BImSchV erforderlich.

Mit dem UVPG erfolgt die längst überfällige Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom 15.05.2014. Ziel ist es, die Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) insgesamt zu vereinfachen, zu harmonisieren und anwenderfreundlicher auszugestalten.

Eine relevante Änderung bezieht sich auf die Definition der Schutzgüter im Detail: das Schutzgut „Flora/Fauna“ wurde gestrichen, „Fläche“ wird als eigenständiges Schutzgut eingeführt, das Schutzgut „biologische Vielfalt“ wird um geschützte Arten und Lebensräume nach FFH-Richtlinie sowie Vogelschutz-Richtlinie ergänzt und es erfolgte eine Umbenennung des Schutzgutes „Kulturgüter“ in „kulturelles Erbe“.

Einen Schwerpunkt bildet die durchgreifende Änderung von Teil 2 mit den Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Es wird nun klarer differenziert zwischen Neuvorhaben (§§ 6 und 7) und Änderungsvorhaben (§ 9). Von besonderer Bedeutung ist die vollständige Neuverfassung der UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben (§ 9). Bei der UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben unterscheidet das Gesetz nun zwischen Vorhaben, für die bereits eine UVP durchgeführt wurde (§ 9 Abs. 1) und Vorhaben, für die noch keine UVP durchgeführt wurde (§ 9 Abs. 2). Für die Änderung von Vorhaben, für die bisher noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, ist nur das Änderungsvorhaben Gegenstand der UVP.

Mit der Neufassung des UVPG soll die bisherige Umgehungsmöglichkeit einer UVP-Pflicht, die sogenannte „Salami“-Taktik, vermieden werden. Demnach konnten Anlagenbetreiber einer UVP-Pflicht entgehen, indem ein großes Vorhaben in mehrere kleine Vorhaben aufgeteilt wurde. Die kleinen Vorhaben wurden nacheinander (kumulativ) durch die zuständige Behörde genehmigt. Zukünftig besteht diese Möglichkeit nicht mehr, indem die Betrachtung kumulierender Vorhaben erweitert wurde.

Neu ist die Möglichkeit einer freiwilligen UVP bei Vorhaben, für die nach dem Gesetz nur eine UVP-Vorprüfung vorgesehen ist (§ 7 Abs. 3). Dies kann aus Gründen der Zeitersparnis sinnvoll sein, bei Vorhaben, die schon darauf zurückzuführen sind, dass die Vorprüfung das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben wird. Zudem wurde für die Vorprüfung durch die Behörde eine Frist von 6 Wochen eingeführt. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung um bis zu 3 Wochen möglich.

Eine weitere relevante Änderung betrifft die Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 19). Zum einen ist die Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens elektronisch zu veröffentlichen. Zum anderen sind der UVP-Bericht sowie weitere für das Vorhaben entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Hierfür ist ein zentrales Internetportal zu nutzen, welches Bund und Länder gemeinsam eingerichtet haben.

Schlussfolgernd wird das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Novellierung des UVPG nicht vollständig geändert, jedoch ergeben sich im Detail bedeutsame Änderungen. Etwa die UVP-Pflicht von Änderungsvorhaben, aber auch die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung selbst. Anlagenbetreiber, die neue Vorhaben oder wesentliche Änderungen planen, werden sich mit den neuen Vorschriften auseinandersetzen müssen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung.

Isabell Dietzmann M.Eng., GUT


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