07.06.2020 Alter: 4 yrs
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Neue BVT-Schlussfolgerungen für Abfallverbrennungsanlagen in Kraft getreten

Inkrafttreten der BVT-Schlussfolgerungen – Was ist zu beachten?


Die Überarbeitung der BVT-Merkblätter durch die EU-Kommission geht voran. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen 17 BVT-Schlussfolgerungen für unterschiedliche Branchen vor.

Die Dokumente beschreiben die besten verfügbaren Techniken zur Emissionsminderung in Industrieanlagen und sind für IED-Anlagen verpflichtend einzuhalten. Mit der Veröffentlichung der Dokumente im EU-Amtsblatt sind die Anforderungen für alle EU-Mitgliedsstaaten verbindlich und müssen innerhalb von vier Jahren in nationales Recht umgesetzt sein.

Am 12.11.2019 wurden die BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf die Abfallverbrennung durch die EU-Kommission verabschiedet.

Diese betreffen u.a. Abfall(mit)verbrennungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle von über 3 t pro Stunde oder für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag, deren Hauptzweck nicht die Produktion stofflicher Erzeugnisse ist und bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • es werden nur andere als in Artikel 3 Nr. 31 b der Richtlinie 2010/75/EU definierte pflanzliche Abfälle verbrannt;
  • mehr als 40% der freigesetzten Wärme wird mit gefährlichen Abfällen erzeugt;
  • es werden gemischte Siedlungsabfälle verbrannt.

Auf alle anderen Mitverbrennungsanlagen (IPPC-Anlagen) sind die gegenständlichen BVT-Schlussfolgerungen nicht anzuwenden, sondern es gelten die jeweiligen sektoralen BVT-Schlussfolgerungen (z. B. BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen).

Der Anlageninhaber hat regelmäßig, jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT – Schlussfolgerungen, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik zu treffen. In Deutschland erfolgt die Umsetzung der Anforderungen durch eine Anpassung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV).

Die genannten und beschriebenen Techniken sind weder normativ noch erschöpfend, d. h. für die Beurteilung des Standes der Technik können ergänzend zu den BVT-Schlussfolgerungen auch andere technische Grundlagen, wie beispielsweise Normen, Richtlinien o.ä., herangezogen werden.

Die BVT-Schlussfolgerungen dienen zur Festlegung von Genehmigungsauflagen und sollten daher auch Emissionsgrenzwerte festsetzen, die gewährleisten, dass die Emissionen nicht über den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten liegen.

Wichtigste Neuerung ist daher die Verschärfung der Emissionsgrenzwerte, u. a. für Schwefeldioxid. Der Schwefeldioxidgrenzwert für bestehende Anlagen wurde von 50 mg/Nm³ auf 40 mg/Nm³ begrenzt. Für Neuanlagen, die erstmals nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen genehmigt werden, liegen die Begrenzungen ferner bei einem Wert von 30 mg/Nm³. Diese Werte liegen unterhalb der in der 17. BImSchV festgelegten Emissionsgrenzwerte (§8 (1) Nr.1e).

Unter 1.1. wird zum Zweck der Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung zur Einführung und Anwendung eines Umweltmanagementsystems (UMS) geraten. Dabei werden EMAS und die DIN EN ISO 14001 als BAT (Best Available Techniques) angeführt. Sowohl für Neuanlagen als auch für bestehende Anlagen ist der elektrische Bruttowirkungsgrad, die Bruttoenergieeffizienz oder der Kesselwirkungsgrad zu bestimmen. (1.2. Überwachung)

Auch im Bereich der Nahrungs-, Getränke und Milchindustrie hat die EU-Kommission BVT-Schlussfolgerungen in 12/2019 beschlossen. Im Amtsblatt der Europäischen Union wurden diese Schlussfolgerungen veröffentlicht.

Außerdem erarbeitet die EU-Kommission BVT-Schlussfolgerungen im Bereich Abgasbehandlung in der chemischen Industrie. Der vorläufige Entwurf ist bereit auf der Internetseite des europäischen IVU-Büros veröffentlicht.

Für Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Yasmin Hausmann, Isabell Dietzmann, GUT


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