08.06.2021 Alter: 3 yrs
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Die gesteigerte Produktverantwortung nach Kreislaufwirtschaftsgesetz


Seit dem 29.10.2020 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft, das auf Basis des „EU-Legislativpakets zur Kreislaufwirtschaft“ aus dem Jahr 2018 entstanden ist. Die wesentlichen Ziele des Gesetzes sind die Stärkung der Vermeidung von Abfällen, die nachhaltige Förderung des Recyclings und das Schließen bestehender Kreisläufe.

Die Produktverantwortung als Schwerpunkt der strategischen Neu-Ausrichtung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Durch das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz soll auch die „Produktverantwortung“ vertieft werden, die im § 23 des KrWG geregelt ist. Hierzu hat der Gesetzgeber Vorgaben für die Produktkonzeption eingearbeitet und insbesondere eine lange Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit, den vorrangigen Einsatz von Rezyklaten, den sparsamen Einsatz von Rohstoffen sowie die Stärkung der Wiederverwendung vorgeschrieben.

Dabei sollen die Produkte bereits bei der Entwicklung, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen ressourceneffizient gestaltet, mehrfach verwendbar, technisch langlebig und reparierbar sein. Der öffentliche Auftraggeber soll dabei auch seine Vorbildfunktion wahrnehmen, in dem für die Vergabe die Bevorzugungspflicht für ökologisch vorteilhafte Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Beschaffung (§ 45 Abs. 2 KrWG) unter bestimmten Bedingungen gilt.  

Beteiligung der Hersteller an den Kosten

Zudem sollen die Produkte nach Gebrauch zur ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sein. Schließlich sollen auch die Hersteller oder Vertreiber von bestimmten Produkten an der anschließenden umweltverträglichen Verwertung und Beseitigung (§ 23 Abs. 2 Nr. 10 KrWG) und an der Reinigung der Umwelt beteiligt werden. Klassisches Beispiel hierfür sind die entstehenden Reinigungskosten durch Zigarettenkippen in den Straßen, an denen die Hersteller nun beteiligt werden können. 

Diese strategische Zielsetzung will der Gesetzgeber auch durch Vorgaben für freiwillige Produktverantwortungssysteme nach § 26 KrWG stärken. Eine Förderung der Kreislaufwirtschaft ist dabei anzunehmen, wenn die geplante Rücknahme und Verwertung der Abfälle insgesamt mindestens so hochwertig erfolgt wie die Rücknahme und Verwertung, die von dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, den von ihm beauftragten Dritten oder einer gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung im Entsorgungsgebiet angeboten wird.

Abfalltrennung als Grundlage für die Kreislaufwirtschaft

Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz hat der Gesetzgeber die Verschärfung und Ausdehnung der Getrenntsammlungspflichten (§ 9 KrWG): dies betrifft ab 2021 vor allem die Bioabfälle und ab 2025 auch gefährliche Haushaltsabfälle und Textilien. Zusätzlich wurde das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle verschärft (§ 9 (2) KrWG) und geregelt, dass vermischte gefährliche Abfälle im Rahmen der Behandlung der Abfälle wieder getrennt werden müssen.

Peter Herger, GUT


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