Die am 19.06.2002 in Kraft getretene Gewerbeabfall-Verordnung wurde letztmalig zum 02.12.2016 geändert. Bisher sind „zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung folgende gewerbliche Siedlungsabfälle durch den Erzeuger oder Besitzer getrennt zu halten, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen:
Verbleibender Restabfall, muss üblicherweise „über die graue Tonne“ entsorgt werden.
Bisher war es jedoch erlaubt, wenn wirtschaftlich nicht zumutbar oder technisch unmöglich, den vermischten Abfall der ersten vier Fraktionen (und weiterer Bestandteile) einer Sortieranlage zu übergeben, um getrennte Fraktionen für das Recycling zu gewinnen.
Auf Basis der am 21.04.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Novelle der Gewerbeabfallverordnung sollen jetzt auch
getrennt gehalten werden.
Bei bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sollen sogar die folgenden 10 Abfallarten getrennt gehalten werden:
Laut Bundesregierung wird mit der Novelle der Gewerbeabfallverordnung die mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz neu eingeführte fünfstufige Abfallhierarchie für einzelne Stoffströme weiter konkretisiert. Hiermit kann aus Sicht des Bundes auch die Rechtssicherheit bei den Abfallerzeugern verstärkt und die Investitionssicherheit bei den Abfallsortierbetrieben und -verwertern gewährleistet werden.
Dipl.-Ing. Peter Herger, GUT