19.05.2017 Alter: 7 yrs
Kategorie: BImSchG, Umweltrecht

Novellierung der 12. BImSchV

Änderungen im Störfallrecht


Seit Januar 2017 gilt die novellierte Störfallverordnung. Die Umsetzungspflicht der europäischen Seveso-III-Richtlinie erforderte umfangreiche Änderungen in der deutschen Gesetzgebung. Neben der 12. BImSchV sind das Bundes-Immissionsschutzgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz betroffen!

In Deutschland unterliegen ca. 3.000 Betriebsbereiche den Pflichten der Störfallverordnung, davon 162 in Brandenburg und 28 in Berlin. Es handelt sich vor allem um Unternehmen der chemischen, petrochemischen und pharmazeutischen Industrie, aber auch um Logistikunternehmen.

Im Folgenden erläutern wir Ihnen die Änderungen, die sich durch die Novellierung der 12. BImSchV ergeben.

Folgende Begrifflichkeiten haben sich geändert:

  • Betriebsbereiche, die den im Anhang I genannten Schwellenwert der Spalte 4 überschreiten und demnach die Grundpflichten erfüllen müssen, heißen nun "Betriebsbereiche der unteren Klasse".
  • Betriebsbereiche, die den Schwellenwert der Spalte 5 überschreiten, müssen den erweiterten Pflichten nachkommen und heißen "Betriebsbereiche der oberen Klasse".

Zudem ist das Konzept zur Verhinderung von Störfällen alle 5 Jahre zu prüfen bzw. zu aktualisieren. Bei Änderungen oder bei meldepflichtigen Ereignissen ist ebenfalls eine Anpassung des Konzeptes notwendig.

Eine weitere Änderung betrifft den Anhang V „Information der Öffentlichkeit“. Demnach muss der Betreiber ständig und spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme Angaben, die im Anhang genannt sind, der Öffentlichkeit zugänglich machen. Hierzu gehören u.a. eine Erläuterung der Tätigkeiten im Betriebsbereich oder auch das Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung der Behörde.

Außerdem wurde der Anhang I der Störfallverordnung auf der Grundlage der neuen Gefahrenkategorien nach CLP-Verordnung neu gefasst. Anlagenbetreibern ist eine Prüfung der Störfallrelevanz zu empfehlen.

Die allgemeine Übergangsfrist endet am 14. Juli 2017. Bis dahin sind z. B.das Konzept zur Verhinderung von Störfällen, der Sicherheitsbericht oder auch die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aktualisiert bei der Behörde einzureichen. Anlagen, die seit Januar erstmals als Betriebsbereich der unteren bzw. oberen Klasse einzustufen sind, haben ebenfalls eine § 7-Anzeige nach 12. BImSchV bis zum 14. Juli 2017 einzureichen.

Isabell Dietzmann M.Eng., GUT


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