09.12.2020 Alter: 3 yrs
Kategorie: Abfallwirtschaft, Umweltrecht

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz


Mit dem Inkrafttreten des „EU-Legis­lativpakets zur Kreislaufwirtschaft“ im Jahr 2018 und der damit verbundenen Novellierung der Abfallrahmenrichtli­nie bestand für die Bundesregierung die Pflicht, diese Bestimmungen bis zum 05. Juli 2020 in deutsches Recht umzusetzen.

Dazu wurden im August 2019 ein erster Referentenentwurf und im Februar 2020 ein überarbeiteter Gesetzesentwurf veröffentlicht.

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz trat nach dem Beschluss des Deut­schen Bundestags und der Billigung des Bundesrates am 29.10.2020 in Kraft.

Ziele der Novelle

Die wesentlichen Ziele des Gesetzes sind die Stärkung der Vermeidung von Abfällen, die nachhaltige Förderung des Recyclings und das Schließen bestehender Kreisläufe.

Bedeutende Neuerungen dabei sind:

  • die Einführung neuer bzw. die Erweiterung bestehender Begriffe (nach § 3 KrWG) wie „Siedlungs­abfall“, „Bau- und Abbruchabfälle“, „Bioabfälle“, „Rezyklate“, „stoff­liche Verwertung“, „Verfüllung“,
  • die Verzahnung des Abfallrechts mit Vorgaben des Chemikalien­rechts (§ 7a KrWG),
  • die Verschärfung und Ausdehnung der Getrenntsammlungspflichten (§ 9 KrWG): dies betrifft ab 2021 vor allem die Bioabfälle und ab 2025 auch gefährliche Haushalts­abfälle und Textilien; zusätzlich wurden die Vermischungsverbote für gefährliche Abfälle verschärft (§ 9a KrWG),
  • eine geänderte Berechnungswei­se und die Anhebung der Recy­clingquoten (§ 14 KrWG): bis 2035 erfolgt eine schrittweise Erhöhung der Recycling- und Wiederver­wendungsquoten von Siedlungs­abfällen auf 65 Gewichtsprozent, dadurch soll die Deponierung von Siedlungsabfällen weiter reduziert werden und darf 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent betragen,
  • die Einführung neuer Standards im Hinblick auf den Umgang mit Abfällen aus privaten Haushalten (§ 20 KrWG) sowie für kommunale Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen (§ 21 KrWG).

Vertiefte „Produktverantwortung“

Durch das neue Kreislaufwirtschafts­gesetz soll auch die „Produktverant­wortung“ vertieft werden, die im § 23 des KrWG geregelt ist. Hiernach sind die weiterführenden Aufgaben umzusetzen:

  • Vorgaben für die Produktkonzep­tion, insbesondere eine lange Erhaltung der Gebrauchstauglich­keit, der vorrangige Einsatz von Rezyklaten, der sparsame Einsatz von Rohstoffen sowie die Stärkung der Wiederverwendung (diese neue Obhutspflicht wurde als Weiterent­wicklung der Produktverantwortung eingeführt),
  • die Kostenbeteiligung von Herstel­lern oder Vertreibern von bestimmten Produkten an der Reinigung der Umwelt und der anschließenden umweltverträglichen Verwertung und Beseitigung (§ 23 Abs. 2 Nr. 10 KrWG),
  • Vorgaben für freiwillige Produktver­antwortungssysteme (§ 26 KrWG),
  • die Bevorzugungspflicht für ökolo­gisch vorteilhafte Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Beschaf­fung (§ 45 Abs. 2 KrWG) unter bestimmten Bedingungen.

Somit dient das Gesetz vor allem der Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) der Europäischen Union. Es beinhaltet aber auch einzelne Rege­lungen der Einwegkunststoffrichtlinie, die bis zum 03.07.2021 im Rahmen einer Novelle des Verpackungsgesetzes umgesetzt werden soll.

Die Einwegkunststoffverbotsverordnung

Der erste Schritt in diesem Bereich wurde durch die Einwegkunststoff­verbotsverordnung (EWKVerbotsV) gemacht, die am 03.07.2021 in Kraft treten soll und zahlreiche Maßnah­men vorsieht, um den Verbrauch von Einwegkunststoffprodukten zu redu­zieren, das Wegwerfen zu begrenzen und Kunststoff als Ressource besser zu bewirtschaften. Zusätzlich wurde am 19.11.2020 ein erster Referenten­entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoff­richtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und anderen Gesetzen veröffentlicht. Weitere zu erwartende Neuregelungen betreffen ein neues Batteriegesetz (BattG2), bei dem das Inkrafttreten zum 01.01.2021 geplant ist, sowie Änderungen zur Altfahrzeugrichtlinie und Deponiericht­linie, die in gesonderten separaten Verordnungsvorhaben umgesetzt werden.

Sophie Günther, Peter Herger, GUT


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