08.07.2019 Alter: 5 yrs
Kategorie: EnMS

Aktuelle Informationen des BAFA

Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum EDL-G


Der Deutsche Bundestag hat am 27.06.2019 die Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes betreffend die verpflichtenden Energieaudits beschlossen. Am 20.09.2019 wird der Bundesrat über die Änderungen beraten, sodass das Gesetz voraussichtlich im Oktober 2019 in Kraft treten wird.

Die wichtigsten Änderungen:

Betroffene Unternehmen mit einem geringen Energieverbrauch werden entlastet – eine Bagatellschwelle wird eingeführt. Konkret müssen Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von ≤ 500.000 kWh im Jahr kein vollständiges Energieaudit mehr durchführen (im Referentenentwurf waren es ≤ 400.000 kWh im Jahr). Stattdessen sind über eine Onlinemaske ausgewählte Basisdaten zum Energieverbrauch und der Energiekosten an das BAFA zu übermitteln. Im Gegenzug erhalten die Unternehmen Informationen zu Einsparmöglichkeiten und Förderprogrammen im Bereich der Energieeffizienz. Schätzungsweise 3.500 Unternehmen werden mit dieser neuen Regelung entlastet. Zusätzlich wird der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um mehr als 5 Millionen Euro reduziert.

Die Qualität der Energieaudits soll durch eine regelmäßige Fortbildungspflicht für Energieauditoren verbessert werden. Inhalt und Turnus werden hierbei an bewährte Regelungen aus der Praxis der Energieberatung für KMU anknüpfen. Eine dreijährige Übergangsfrist für die Erfüllung der Fortbildungsanforderungen ist im Gesetzesentwurf vorgesehen.

Des Weiteren ist auch eine Online-Meldung für Unternehmen mit einem Energieverbrauch oberhalb der neuen Bagatellverbrauchsschwelle vorgesehen. Die Meldung soll Eckdaten aus dem Energieauditbericht enthalten. Die Angaben sind nicht öffentlich und dürfen keinem unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden. Spätestens zwei Monate nach Fertigstellung des Auditberichts muss die Meldung beim BAFA eingehen. Auch hier ist eine Übergangsfrist für die Einführungsphase vorgesehen: Unternehmen, die ihr Energieaudit in dem Zeitraum zwischen Inkrafttreten der Gesetzesänderung und dem 31.12.2019 erbringen, haben für die Abgabe der Meldung bis zum 31.03.2020 Zeit.

Die vorgeschlagene Novellierung des EDL-G wird darüber hinaus für Klarstellungen im Bereich der Definitionen, Inhalte des Auditberichts und des Aufgabenkatalogs des BAFA genutzt, um Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.

Weitere Informationen stellt das BAFA bis zum Inkrafttreten auf seiner Internetseite zur Verfügung.

Anne Schoenberg, Kathrin Zentmaier, GUT


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