19.12.2019 Alter: 4 yrs
Kategorie: GUT informiert aktuell, Managementsysteme

Die Novellierung des EDL-G

Änderungen sind seit dem 26.11.2019 in Kraft


Energieaudits dienen der Steigerung der Energieeffizienz von Unternehmen.

Seit 2015 sind Energieaudits für Nicht-KMU verpflichtend alle vier Jahre durchzuführen. Die GUT unterstützt viele Unternehmen im Auditprozess. Dafür werden zunächst der Gesamtenergieverbrauch ermittelt und die wesentlichen Energieverbraucher identifiziert, die mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs ausmachen. Im Audit werden dann Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz herausgearbeitet, auf ihre Wirtschaftlichkeit hin geprüft und anschließend den Unternehmen vorgeschlagen.

Die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G), die zur Vereinfachung und Weiterentwicklung der verpflichtenden Energieaudits führen soll, wurde am 20. September 2019 nun endlich im Bundesrat verabschiedet. Der Bundestag hatte dem Gesetz zur Änderung des EDL-G bereits in seiner Sitzung am 27. Juni 2019 zugestimmt. Dem Entwurf wurde grünes Licht gegeben.

Die Novelle umfasst drei zentrale Änderungen:

Entlastung von Nicht-KMU mit geringem Energieverbrauch

Bei einem Gesamtenergieverbrauch von bis zu 500.000 kWh über alle Energieträger und Standorte eines Unternehmens wird eine Bagatellschwelle eingeführt. Maßgeblich ist der Verbrauch des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem das nächste Energieaudit hätte durchgeführt werden müssen. Nur wenn der Energieverbrauch im Jahr 2018 nicht höher als 500.000 kWh war, entfällt die Verpflichtung. Unterschreitungen der Grenze sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) BAFA mit geeigneten Belegen nachzuweisen. Betroffene Unternehmen müssen nur noch ausgewählte Basisdaten zu Energieverbrauch und Energiekosten über eine nicht öffentliche Onlinemaske an das BAFA melden (auch "vereinfachtes Audit" genannt). Durch die Online-Meldung erhalten die Unternehmen aber auch einen spürbaren Mehrwert in Form einer sogenannten „Management-Übersicht“. Diese wird im Anschluss an die Meldung erstellt und beinhaltet eine kurze Übersicht der Angaben und Maßnahmen oder Informationen zu Einsparmöglichkeiten. Ebenso werden Best Practice-Beispiele aus der jeweiligen Branche und passende Förderprogramme für weitere Maßnahmen zu finden sein.

Achtung: Alle Unternehmen, die ihr Wiederholungsaudit vor Inkrafttreten des novellierten EDL-G durchführen müssen, haben keinen Anspruch auf die Bagatellgrenze!

Regelmäßige Fortbildungs- und Registrierungspflicht für Energieauditoren zur Verbesserung der Auditqualität

Bisher konnten sich Auditoren in eine Liste des BAFA eintragen lassen. In Zukunft müssen sich Energieauditoren beim BAFA verpflichtend registrieren und den Nachweis erbringen, dass sie über die erforderliche Fachkunde und den neuesten Stand der Fortbildung verfügen. Bereits eingetragene Personen müssen sich nicht erneut registrieren, aber innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes den erstmaligen Fachkundenachweis erbringen, sonst droht ein Bußgeld.Für die Erfüllung der Fortbildungsanforderungen sieht der Gesetzentwurf ebenfalls eine großzügige Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten vor. Die Erstqualifizierung umfasst 80 Unterrichtseinheiten, und alle zwei Jahre müssen 16 Unterrichtseinheiten zur Erneuerung der Ausbildung nachgewiesen werden.

Einführung einer verpflichtenden Online-Meldung zur besseren Vollzugstransparenz für Unternehmen oberhalb der Bagatellschwelle

Die Meldung muss spätestens zwei Monate nach Auditfertigstellung beim BAFA über eine Onlinemaske eingehen und beschränkt sich auf Eckdaten aus dem Auditbericht. Abgefragt werden Angaben zum Unternehmen, zum Energieauditor, zum Gesamtenergieverbrauch in kWh pro Jahr, aufgeschlüsselt nach Energieträgern, die Energiekosten pro Jahr, ebenfalls aufgeschlüsselt und ggf. die eruierten Maßnahmen und Kosten des Audits. Damit soll eine möglichst unbürokratische Ausgestaltung der Auditpflicht-Kontrolle umgesetzt werden.

Für die Einführungsphase ist eine großzügige Übergangsfrist vorgesehen. So haben Unternehmen, die ein Energieaudit zwischen Inkrafttreten des novellierten EDL-G und dem 31. Dezember 2019 durchführen, Zeit bis zum 31. März 2020.1

Außerdem wurde eine Gesetzeslücke geschlossen. Unternehmen die den Nicht-KMU-Status zwischen dem 05. Dezmber 2015 und vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes erlangen, müssen ihr erstes Audit binnen 20 Monaten nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes durchführen. Unternehmen, die diesen Status nach dem Inkrafttreten erlangen, müssen ihr erstes Audit binnen 20 Monaten nach Erlangen des Nicht-KMU-Status durchführen. Darüber hinaus werden durch die Novellierung Unklarheiten bei den Definitionen, den Inhalten des Auditberichts und des Aufgabenkatalogs des BAFA beseitigt.

Das novellierte EDL-G wurde am 25. November 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist einen Tag danach in Kraft getreten.

Quellenangabe: 1 www.bfee-online.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/BfEE/DE/Effizienzpolitik/20190927_edl-g.html (letzter Zugriff am 21.11.2019)

Rosemarie Bähne, Peter Herger, GUT


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