12.12.2022 Alter: 1 year
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EnSikuMaV und EnSimiMaV

Neue (Not-)Energieeinsparverordnungen - Maßnahmen als Reaktion auf die angespannte Lage der Energiemärkte


Als Reaktion auf die angespannte Lage auf den Energiemärkten hat die Bundesregierung Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig (EnSikuMaV – in Kraft seit 01.09.2022 und gültig bis 28.02.2023) bzw. mittelfristig (EnSimiMaV – in Kraft seit 01.10.2022 und gültig bis 01.10.2024) wirksame Maßnahmen erlassen.

 

Frühwarnstufe und Alarmstufe

Die Bundesregierung rechnete im Sommer 2022 mit weiteren Reduzierungen der Gasimporte durch russische Lieferanten und einer daraus resultierenden Verschärfung der Lage auf den Energiemärkten, weshalb bereits am 30.03.2022 das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Frühwarnstufe sowie am 23.06.2022 die Alarmstufe nach Art. 8 Abs. 2 Buchstabe b und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, ausgerufen hat. Die beiden Verordnungen sollen dabei unterstützen, in Deutschland die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.

Die EnSimiMaV adressiert dabei Unternehmen und Gebäudeeigentümer, wohingegen sich die EnSikuMaV vor allem an öffentliche Nichtwohngebäude, Energieversorger, Eigentümer von Wohngebäuden sowie den Einzelhandel und zu Teilen auch anUnternehmen richtet.

 

EnSimiMaV

Durch §§ 2 und 3 der EnSimiMaV werden Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet, für Heizungsanlagen und Heizsysteme Maßnahmen zur Optimierung einzuleiten bzw. diese zu prüfen. Dies beinhaltet neben der Effizienzprüfung der Heizungssteuerung, der Heizungspumpen, der Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen auch die Notwendigkeit eines hydraulischen Abgleichs. Demnach ist bei Gaszentralheizungssystemen bis zum 30.09.2023 ein hydraulischer Abgleich durchzuführen, sofern es sich um ein Nichtwohngebäude im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab 1.000 m² beheizter Fläche oder um Wohngebäude mit mindestens 10 Wohneinheiten handelt. Bis zum 15.09.2024 müssen dann auch Wohngebäude mit mindestens 6 Wohneinheiten hydraulisch abgeglichen werden. Für Unternehmen ist besonders der § 4 von Relevanz. Daraus resultiert eine Verpflichtung für Unternehmen, die die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach §8 EDL- G bzw. ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS eingeführt und einen Energieverbrauch über 10 Gigawattstunden haben, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen zu realisieren.

 

EnSikuMaV

Nach § 5 ist es verboten, Gemeinschaftsflächen zu beheizen, sofern diese nicht dem Aufenthalt von Personen dienen. Ebenfalls werden dort die Ausnahmen von dem Beheizungsverbot benannt, wozu unter anderem medizinische Einrichtungen und Schulen sowie Kindertagesstätten zählen. Des Weiteren werden durch § 6 für öffentliche Nichtwohngebäude Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen festgelegt. Dabei ist auch die Art der dort ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung.

Art der Tätigkeit

höchstens zu heizen bis

körperlich leicht & überwiegend sitzend

19° C

körperlich leicht & überwiegend im Stehen

18° C

mittelschwer & überwiegend sitzend

18° C

mittelschwer & überwiegend im Stehen/Gehen

16° C

körperlich schwer

12° C

Durch § 7 sollen Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher ausgeschaltet werden, sofern deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist und keine hygienischen Gründe dagegensprechen. Gemäß § 8 dürfen öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler nicht mehr beleuchtet werden, wobei Sicherheits- und Notbeleuchtung eine Ausnahme bilden. Kurzfristige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie anlässlich traditioneller und regionaler Feste werden weiterhin gestattet. Sollte durch die fehlende Beleuchtung (die nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann) die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit sowie der Gefahrenabwehr nicht mehr gegeben sein, stellt dies ebenfalls eine Ausnahme dar. Dies gilt auch bei beleuchteten Werbeanlagen, deren Betrieb normalerweise nach § 11 in der Zeit von 22 bis 06 Uhr verboten ist. Ausgenommen ist allerdings der Betrieb während der Öffnungszeiten, sofern die Beleuchtung als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dient, sowie der Einsatz bei Sport- und Kulturveranstaltungen.

 

Philipp Schönfeld, GUT


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