Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (kurz: AwSV) fordert in § 43 eine Dokumentation bzgl. der Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder verwendet werden. Diese Nachweisführung dient neben der innerbetrieblichen Dokumentation auch der stetigen Bereithaltung der Unterlagen für Sachverständige und Fachbetriebe.
Anhand der Wassergefährdungsklasse des jeweiligen Stoffes sowie des maßgebenden Volumens der AwSV-Anlage gemäß § 39 Abs. 1 lässt sich in einem ersten Schritt die Gefährdungsstufe ableiten. Dabei wird zwischen A-, B-, C- und D-Anlagen unterschieden. Je nach Gefährdungsstufe der Anlagen, des Aggregatzustands des jeweiligen wassergefährdenden Stoffes (fest, flüssig oder gasförmig), der Art der Lagerung (unterirdisch oder oberirdisch) sowie einigen weiteren zu berücksichtigenden Faktoren ergeben sich gemäß § 46 Abs. 2 i. V. m. Anlage 5 bzw. nach § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage 6 der AwSV die Prüfintervalle und –zeitpunkte der einzelnen AwSV-Anlagen.
Weitere wichtige Details, die in einem AwSV-Anlagenkataster enthalten sein sollten, sind die Bauart der Anlagen (z.B. Tank, Silo, IBC), der Werkstoff der Anlagen (z.B. Stahl, Kunststoff) sowie die technischen Sicherheitseinrichtungen der Anlagen (z.B. doppelwandiger Tank mit Leckanzeigegerät oder Auffangwanne für die IBC-Lagerung). Zudem hat der Betreiber an jeder Anlage eine Betriebsanweisung bzw. für bestimmte Anlagen ein Merkblatt gemäß § 44 AwSV anzubringen. Die Betriebsanweisung bzw. das Merkblatt stellen dabei das Resultat der Zusammenstellungen und Prüfergebnisse aus dem AwSV-Anlagenkataster dar.
Ole Knutzen, GUT