27.06.2022 Alter: 2 yrs
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Emissionshandel: TEHG & BEHG – Doppelbelastung ... und jetzt?


Aktuell ist im Bereich des Emissionshandels viel los. Mit der verpflichtenden Einführung des BEHG im nationalen Emissionshandel sind viele neue Aufgaben und Hürden für Industrie und Handel entstanden. Über die nationale Berichterstattung, eine mögliche Doppelbelastung durch das TEHG bis hin zur Carbon-Leakage-Verordnung für bestimmte Industriezweige haben Unternehmen neue Verpflichtungen im nationalen Emissionshandel erhalten.

 

Doppelte CO2-Kosten

Das Thema Doppelbelastung durch das BEHG ist für ETS-Anlagenbetreiber ein wichtiger Baustein zur Verhinderung von doppelten CO2-Kosten in der Produktion und Planung. Die zuständige Behörde DEHSt hat hierbei zwei Möglichkeiten zur Verhinderung dieser Doppelbelastung zur Abstimmung in die EU-Kommission eingereicht.

 

Vorabzug bezogener Brennstoffe

Die erste Variante ist der Vorabzug von CO2-Kosten für bezogene Brennstoffe. Hierbei müssen aus den EU-Emissionsberichten die Datenblätter „Verwendungsnachweis“ und „Lieferanten und Liefermengen“ an den jeweiligen Brennstofflieferanten übermittelt werden. Dieser kann in seinem nationalen Emissionsbericht die gelieferten Mengen an ETS-Anlagen angeben und muss dafür keine Zertifikate erwerben. Aufgrund z. B. unternehmensinterner Strukturen ist dieser Vorabzug nicht immer möglich. ETS-Akteure haben daher die Möglichkeit der Rückerstattung von CO2-Kosten.

Der aktuelle Entwurf sieht einen neuen Baustein im Formular-Management-System der DEHSt vor. Hier können ETS-Anlagenbetreiber in einem neuen Reiter einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Als Grundlage für den Antrag wird der EU-Emissionsbericht des Antragsjahres hochgeladen und um einige zusätzliche Informationen ergänzt.

Ab dem Antragsjahr 2023 müssen diese auch von einem unabhängigen Prüfer begutachtet werden. Für die Antragsjahre 2021 und 2022 reicht der bereits geprüfte EU-Emissionsbericht für den Antrag auf Rückerstattung aus, der an die DEHSt wie üblich übermittelt wird. Aktuell steht hier noch die finale Zustimmung der EU-Kommission aus.

 

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema und stehen für Fragen zur Verfügung.

Marvin Wirbs, GUT

 

 

 


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