10.12.2024 Alter: 1 year
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Anforderungen nach Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) und Energieeffizienzgesetz (EnEfG)


Zum 13.11.2023 ist das novellierte Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energiemaßnahmen (EDL-G) in neuer Fassung in Kraft getreten. Mit dem bisherigen Gesetz vom 04.11.2010 und auch der Neufassung kommt die Bundesregierung der Umsetzungspflicht des Vorläufers der europäischen Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU (EED) nach.

Nach § 8 des novellierten EDL-G sind größere Unternehmen (sog. Nicht-KMU) verpflichtet, regelmäßig Energieaudits nach den Vorgaben der DIN EN 16247-1 durchzuführen. Das erste Energieaudit musste bis zum 05.12.2015 erfolgen und danach alle 4 Jahre wiederholt werden. Verpflichtet sind alle Unternehmen, die nicht unter den KMU-Begriff gemäß der Empfehlung der Kommission vom 06. Mai 2003 fallen. Demzufolge betrifft es Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen oder deren Jahresumsatz mehr als 50 Mio. Euro oder die Bilanzsumme mehr als 43 Mio. Euro betragen. Neben diesen Schwellenwerten können ebenfalls verbundene Unternehmen, Partnerunternehmen, aber auch kommunale Unternehmen als Nicht-KMU gelten.

Neben der Durchführung von Energieaudits ist ebenfalls ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 sowie ein validiertes Umweltmanagementsystem nach der EU-Öko-Audit-Verordnung (EMAS) zulässig.

Zum novellierten EDL-G stellt das. Im BAFA-Merkblatt (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) für „Energieaudits“ sind die Kriterien der verpflichteten Unternehmen detailliert beschrieben sowie die Anforderungen an die Energieaudits und die Energieauditoren.

Die DIN EN 16247-1 sieht vor, dass ein Energieaudit in 7 Schritten (vgl. Abbildung) durchgeführt wird. Als Erstes steht der einleitende Kontakt zwischen dem Energieberater (sei es interner oder externer) und den Auditverantwortlichen. An dieser Stelle sollen Einzelheiten zu Auditgrenzen, -objekten, -kriterien und -zielen festgelegt werden. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, vorhandene Energiebezugs- und Verbrauchsdaten an den Auditor zu übermitteln.

Auswirkungen des Energieeffizienzgesetzes – Energiesparen für den Klimaschutz

Das „Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes“, wie der vollständige Titel des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) lautet, ist Deutschlands Antwort auf die novellierte EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED). So müssen bis 2030 Bund, Länder und Kommunen noch viel Energie einsparen, um die gesteckten Klimaschutzziele zu erreichen: bis 2030 sollen 26,5 Prozent Endenergie eingespart werden im Vergleich zum Jahr 2008.

Das neue Energieeffizienzgesetz, das am 18.11.2023 in Kraft getreten ist, nimmt vor allem energieintensive Unternehmen, Rechenzentren und Behörden in die Pflicht, Energie zu sparen und so die Energiewende voranzubringen. Das Energieeffizienzgesetz soll helfen, den Endenergieverbrauch Deutschlands zu senken – damit erreicht Deutschland seine Klimaschutzziele und spart bis 2045 ganze 45 % im Vergleich zu 2008 an Energie. Auch die Treibhausgasemissionen sollen dabei bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 gesenkt werden. Insbesondere die öffentliche Hand steht im Fokus des neuen Gesetzes und soll ein Vorbild für andere energieintensive Verbraucher sein.

Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach EMAS

Das Gesetz unterscheidet zwischen Primär- und Endenergie. Endenergie ist Strom, Wärmeenergie oder Kraftstoff zur Nutzung, der in private Haushalte weitergeleitet oder in der Industrie verbraucht wird. Unter Primärenergie versteht man Energie aus erneuerbaren Quellen, wie Wind, Sonnenlicht, Wasser oder Biomasse aber auch aus fossilen Energieträgern wie Kohle, Erdgas und Erdöl. Der Endenergieverbrauch ist dabei die wesentliche Kennzahl für die Ziele der Energiewende.

Gemäß § 8 EnEfG gilt das Gesetz für alle Unternehmen, die einen Jahresenergie-verbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden in den letzten drei Jahren haben, unabhängig von ihrem Unternehmensstatus. Dann ist die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach EMAS Pflicht. Liegt der Jahresenergie-verbrauch zwischen 2,5 und 7,5 Gigawattstunden, müssen konkrete Pläne zu wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen erstellt und bekannt gemacht werden.

Das Abwärmeportal und das Energieeffizienzregister

Ebenso enthält das Gesetz Vorgaben zu Abwärme (siehe § 16 EnEfG) mit großen Potenzialen, die Energieeinsparziele zu unterstützen. Entweder muss vermieden werden, dass Abwärme entsteht oder, wenn dies nicht möglich ist, muss die unvermeidbare Abwärme sinnvoll genutzt werden. Hierfür ist eine Abwärmeplattform geschaffen worden, die Informationen über alle Abwärmepotenziale in Unternehmen sammelt und zugänglich macht. Dies soll als eine Erleichterung zwischen Versorgern und möglichen Wärmelieferanten dienen.

Im Energieeffizienzgesetz finden sich auch weitere Hinweise auf mögliche Bagatellgrenzen, wie Abwärmequellen, die für Dritte offensichtlich nicht wirtschaftlich nutzbar sind oder Abwärmepotentiale mit einem „jährlichen durchschnittlichen Temperaturniveau von 20°C und weniger”.

Das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) kann Stichprobenkontrollen vornehmen zur Überprüfung der Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen oder der Veröffentlichung von Endenergie-einsparmaßnahmen. Nach § 19 EnEfG können Ordnungswidrigkeiten mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Gerne bietet die GUT Unterstützung bei der Bewertung der Abwärmepotenziale und bei der Registrierung und Eintragung im Abwärmeportal, bei der Erarbeitung von Energieaudits und beim Aufbau von Umweltmanagementsystemen nach EMAS oder Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001:2018 an.

Peter Herger, GUT


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