23.06.2014 Alter: 10 yrs
Kategorie: BImSchG, Genehmigungsmanagement, Startseite

Überwachung und Umweltinspektionen nach IED

Was müssen Betreiber von IED-Anlagen nach Einführung der neuen Regelungen beachten?


In der Ausgabe 05/2013 der "GUT informiert" berichteten wir über die relevanten Gesetzesänderungen nach Inkrafttreten der IED. Diese Gesetzesänderungen haben ebenfalls Einfluss auf Regelungen hinsichtlich der Anlagenüberwachungen und Umweltinspektionen. Die Überwachung von IED-Anlagen ist in § 52 BImSchG geregelt. Änderungen im Zuge der IED gab es in § 52a BImSchG, in dem der Inhalt von Überwachungsplänen sowie der Ablauf von Überwachungsprogrammen nach IED festgelegt sind.

§ 52a (3) BImSchG regelt die Überwachungszeiträume abhängig von der Risikoeinstufung, die die Behörde vornimmt. Bei der höchsten Risikoeinstufung der Anlage sind Vor-Ort-Begehungen einmal jährlich durchzuführen.
Bei der niedrigsten Risikoeinstufung hingegen genügen derartige Inspektionen alle drei Jahre.

Sollten bei einer Vor-Ort-Begehung schwerwiegende Verstöße festgestellt werden, ist der nachfolgende Vor-Ort-Termin spätestens 6 Monate nach dieser Feststellung durchzuführen. Bei Umweltinspektionen unterscheidet man zwischen Regelüberwachungen (systematische und regelmäßige Überwachungen), Anlassüberwachungen (kurzfristig durch besondere Umstände stattfindend) sowie Programmüberwachungen (geplante Überwachung mit spezifischer Schwerpunktsetzung).

Die Grundlage dafür stellen die Überwachungspläne dar. Darin ist zum einen der räumliche Geltungsbereich des Überwachungsplanes festgehalten. Zum anderen muss eine allgemeine Bewertung der relevanten Umweltprobleme innerhalb des Geltungsbereichs enthalten sein sowie ein Verzeichnis der Anlagen, die in diesem Geltungsbereich liegen. Ein wichtiger weiterer Bestandteil ist die Programmaufstellung der regelmäßig wiederkehrenden Überwachungen. Sollte eine außerordentliche Überwachung bzw. Umweltinspektion aufgrund eines besonderen Vorfalls notwendig sein, muss auch hier ein entsprechendes Verfahren im Überwachungsplan enthalten sein. Gemäß § 52a (1) Nr. 6 BImSchG ist es bei Beteiligung mehrerer Überwachungsbehörden erforderlich, Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden im Überwachungsplan festzuhalten.

Ein aus den Begehungen seitens der Behörde/n angefertigter Bericht muss anschließend nach 2 Monaten an den Anlagenbetreiber zur Kenntnisnahme gesandt werden. Innerhalb von 4 Monaten nach der Vor-Ort-Begehung werden die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dafür wird ein zusammenfassender Ergebnisbericht im Internet veröffentlicht.

Für Anlagenbetreiber ist es von Vorteil, sich auf die Umweltinspektionen gut vorzubereiten. Hierzu kann der Betreiber den Inspektionsplan sowie eine Risikobewertung vor der Begehung einfordern. Auch sollten sämtliche Genehmigungsunterlagen für die Inspektion bereitgehalten und alle relevanten Betriebsbeauftragten zu dem Termin hinzugezogen werden.

Frank Eichelbaum, Julia Beisler, GUT


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