19.12.2019 Alter: 4 yrs
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Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

2018 trat das „EU-Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft“ in Kraft, das auch eine Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie beinhaltet.


Abfalltrennung Bahnhof Genf (Foto: Peter Herger)

Bis zum 5. Juli 2020 sind die neuen Bestimmungen in deutsches Recht umzusetzen. Seit August 2019 liegt dazu ein Referentenentwurf zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vor. Ziele des neuen KrWG sind eine verbesserte Kreislaufschließung und Ressourceneffizienz.

Die Veränderungen betreffen u. a.:

  • Anhebung und Neuberechnung von Recyclingquoten,
  • Verschärfung und Ausdehnung von Getrenntsammlungspflichten,
  • Verschärfung des Vermischungsverbotes für gefährliche Abfälle,
  • Stärkung der Produktverantwortung,
  • Stärkung der Abfallvermeidung,
  • Konkretisierung der verabschiedeten Maßnahmen für den Ausbau und die Spezifizierung von Abfallvermeidungsprogrammen und
  • die Verzahnung des Abfallrechts mit dem Chemikalienrecht.

Die deutsche Gesetzesänderung folgt im Wesentlichen den Vorgaben der EU-Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie, Verpackungsrichtlinie, Elektroaltgeräterichtlinie, Batterierichtlinie,  Altfahrzeugrichtlinie und Deponierichtlinie), allerdings unter Beibehaltung der zum Teil das EU-Recht übertreffenden Umweltstandards.

Die Bedeutung des Recyclings wird rechtlich hervorgehoben, und bis zum Jahr 2035 ist eine sukzessive Erhöhung der Recycling- und Wiederverwendungsquoten auf 65 Gewichtsprozent vorgesehen. Die Quoten sind verpflichtend innerhalb der jeweiligen Fristen zu erfüllen.

Hersteller tragen eine größere Produktverantwortung. Dieser Begriff  ist definiert als Pflicht, Produkte ressourceneffizient und leicht reparierbar herzustellen, auf kritische Rohstoffe weitestgehend zu verzichten, die Wiederverwertung zu verstärken, finanzielle Verantwortung nach dem Gebrauch für die Abfälle und deren Verwertung zu übernehmen, die Öffentlichkeit über die Verwertung und Vermeidung von Abfall zu informieren und die Gebrauchstauglichkeit so lange wie möglich zu erhalten.

Die Abfallvermeidungspläne der Bundesregierung und der Länder sollen das Ziel verfolgen, nachhaltige Produktions- und Konsummodelle einzurichten und aktuelle Müllproblematiken wie die Ozeanverschmutzung oder geplante Obsoleszenz zu reduzieren bzw. zu vermeiden. Die Abfallvermeidung wird rechtlich zur Pflicht. Stoffe, deren Abfalleigenschaft beendet ist, müssen dem Chemikalien- und Produktrecht entsprechen.

Weitere Novellierungen sollen in einem gemeinsamen Verordnungsvorhaben verbunden werden (z. B. Neufassungen der Altfahrzeugverordnung, Deponieverordnung, Gewerbeabfallverordnung, Altölverordnung, Nachweisverordnung).

Laura Steinkemper, Peter Herger, GUT


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