07.06.2020 Alter: 4 yrs
Kategorie: Abfallwirtschaft, GUT informiert aktuell, Startseite

Kreislaufwirtschaftsgesetz und Einwegkunststoffrichtlinie als Bausteine der „Zirkulären Wertschöpfung“

VDI-B-BB Veranstaltung: Zirkuläre Wertschöpfung


Erste Veranstaltung eines VDI-Bezirksvereins im Online-Format

Im Rahmen der Veranstaltungsreihe des VDI-Bezirksvereins Berlin-Brandenburg fand am 08.04.2020 der zweite Vortrag der Veranstaltungsreihe „Zirkuläre Wertschöpfung“ statt, der als erste Veranstaltung eines Bezirksvereins online durchgeführt wurde.

Peter Herger von der GUT Unternehmens- und Umweltberatung und Leiter des Arbeitskreises Umwelttechnik führte, unterstützt von den Vorstandsmitgliedern Florian Huber und David Seck, durch die zweistündige Veranstaltung.
 

Trennung von Abfällen als Grundlage für die Zirkuläre Wertschöpfung    

Gemischte Siedlungsabfälle, Sperrmüll, Gewerbeabfälle und gemischte Bau- und Abbruchabfälle, die einen großen Teil der bundesweit jedes Jahr entstehenden über 400 Mio. t Abfall ausmachen, sind nur mit großem Aufwand wieder in ihre Bestandteile zu trennen. Deshalb setzt der Gesetzgeber zunehmend mehr auf die getrennte Erfassung der Wertstoffe und Bestandteile der genannten Abfallfraktionen.

Gute Beispiele für Regelungen dazu sind neben dem Kreislaufwirtschaftsgesetz das Batteriegesetz, das Elektro-Gesetz, das Verpackungsgesetz auch die Gewerbeabfall-Verordnung, nach der die Trennung von Gewerbeabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen vorzusehen ist. So sind Gewerbeabfälle u.a. in die Fraktionen Papier und Pappe und Karton, mit Ausnahme von Hygienepapier, Glas, Kunststoffen, Metallen, Holz, Textilien und Bioabfällen aufzutrennen – übrig bleibt dann der gemischte Restabfall in möglichst geringen Mengen.

Aus den getrennt gesammelten Fraktionen entstehen dann durch Recycling wieder neue Materialien als „Rohstoffe“ für unsere Industrie.  

 

Begrenzte Lebensdauer von Produkten erzeugt Abfälle (Obsoleszenz)

Für die Wirtschaft gilt nach Kreislaufwirtschaftsgesetz die sogenannte Produktverantwortung, die sie dazu auffordert, abfallarm zu produzieren und so zu konstruieren, dass nach deren Gebrauch möglichst wenige Abfälle entstehen.

Allerdings haben nicht alle Produkte eine angemessene Lebensdauer, die der Verbraucher beim Erwerb des Produktes erwartet. Neben der „natürlichen Obsoleszenz“, die durch Umwelteinflüsse hervorgerufen wird, sind manche Güter auch so produziert, dass sie sich schneller abnutzen als durch den Gebrauch nötig. Jeder hat hier sofort ein Beispiel aus der eigenen Erfahrung parat, sei es der Bruch eines wichtigen Bauteils eines Gerätes oder das nach kurzer Zeit nicht vorhandene Ersatzteil bei einer erforderlichen Reparatur.

 

Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die Einwegkunststoffrichtlinie

Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dessen Entwurf auf Basis der Abfallrahmenrichtlinie bereits vorliegt, führt die Produktverantwortung weiter aus und formuliert, dass Erzeugnisse reparaturfreundlich konstruiert werden sollen. Auch sollen die Hersteller von Produkten an den Kosten für die Reinigung der Umwelt und die anschließende umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der aus den von ihnen in Verkehr gebrachten Erzeugnissen entstandenen Abfälle beteiligt werden.

Deutlich wird das insbesondere bei der Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie. So werden in Deutschland nach einer Studie ca. 106 Milliarden Zigarettenstummel weggeworfen, von denen ein Teil in der Umwelt landet, wo sie sich nur schwer zersetzen.

Nach der Einwegkunststoffrichtlinie sind dann auch u.a. Wattestäbchen und Trinkhalme, Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen), Teller, Rührstäbchen und Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Ballons befestigt werden, als Einweg-Kunststoffartikel nicht mehr erlaubt.

Peter Herger, VDI-Vorstand Bezirksverein Berlin-Brandenburg, GUT


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