07.05.2015 Alter: 9 yrs
Kategorie: Umweltrecht, Abfallwirtschaft

Entwurf zur neuen Gewerbeabfallverordnung

Zum 12.02.2015 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit und Bauen einen Arbeitsentwurf zur „Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen, von Bau- und Abbruchabfällen und von Abfällen aus technischen Bauwerken“ vorgelegt.


Neugefasst ist der Geltungsbereich, denn die Verordnung gilt jetzt für die Bewirtschaftung, insbesondere die Erfassung, die Vorbehandlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen und sonstiger beim Rückbau, bei der Sanierung oder der Reparatur technischer Bauwerke anfallender Abfälle.

Interessant ist die Begriffsdefinition der Abfälle aus technischen  Bauwerken. Gemeint sind hier jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung, die ganz oder teilweise unter Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen hergestellt wird und technische Funktionen erfüllt. Hierzu gehören insbesondere Straßen, Wege und Parkplatzflächen, Schienenverkehrswege, der Ober- und Unterbau von Industrie-, Gewerbe- und Wohnflächen, Leitungsgräben, Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen wie Lärm- und Sichtschutzwälle, Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen sowie Baustraßen bei Abgrabungs- und Verfüllungsmaßnahmen.

Mit Blick auf den Geltungsbereich wird deutlich, dass mit der Gewerbeabfall-Verordnung auch ergänzende Regelungen zur erwarteten Ersatzbaustoffverordnung geschaffen werden sollen. Diese Verordnung gilt überdies aber nicht für Abfälle, die einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes überlassen worden sind.

Getrennthaltung beim Abfallerzeuger wird weiter ausgebaut

Mit der neuen Gewerbeabfall-Verordnung soll die Getrennthaltung beim Abfallerzeuger weiter ausgebaut werden. Der Abfallerzeuger hat dann auch eine besondere Dokumentationspflicht, wenn von der Getrennthaltungspflicht wegen technischer oder wirtschaftlicher Unmöglichkeit abgewichen werden soll. Diese Dokumentation muss auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Damit soll die gemischte Erfassung deutlich eingeschränkt werden. Für gemischt erfasste Abfälle gilt zudem eine Vorbehandlungspflicht mit Sortier- und Recyclingquoten bei der Vorbehandlung.    

Die Erzeuger und Besitzer haben sich bei Übergabe der vorzubehandelnden Abfälle von dem Betreiber der Vorbehandlungsanlage bestätigen zu lassen, dass die Anlage die Anforderungen des § 6 Absatz 1 und 3 erfüllt. Hierfür haben sie sich die Dokumentation des Anlagenbetreibers nach § 6 Absatz 4 und 6 sowie die Ergebnisse der letzten Fremdkontrolle nach § 11 Absatz 1 vorlegen zu lassen und die Kenntnisnahme dem Anlagenbetreiber schriftlich zu bestätigen.

Der Referentenentwurf zur neuen Gewerbeabfall-Verordnung war für April 2015 angekündigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Mai 2015 sollen der Kabinettsbeschluss und das parlamentarische Verfahren im zweiten Halbjahr 2015 durchgeführt werden, sodass mit der Verabschiedung und Veröffentlichung bis zum Jahresende zu rechnen sein könnte.

Dipl.-Ing. Peter Herger


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