23.05.2016 Alter: 8 yrs
Kategorie: Abfallwirtschaft

Neues zur Zuordnung von Abfällen

Änderung der Abfallverzeichnisverordnung und der Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrags in der AVV


Am 11.03.2016 ist die novellierte Abfallverzeichnisverordnung (AVV) in Kraft getreten. Neben kleinen Änderungen im Text wurde die Anlage zur AVV überarbeitet. Punkt 2.2 der Anlage „Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle“ verweist auf die HP-Kriterien (früher H-Kriterien) der europäischen Abfall-Rahmenrichtlinie (Anhang III). Zur Bestimmung der Gefährlichkeit von Stoffen und Gemischen mittels Konzentrationsgrenzwerten werden nun die europäischen Vorgaben berücksichtigt. In den Abfallkatalog wurden neue Abfallarten aufgenommen (u. a. Abfallschlüssel 160307* metallisches Quecksilber) oder Spiegeleinträge geändert.

Auch die Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages zur AVV für Brandenburg wurden aktualisiert.Die Änderungen betreffen eine Modifizierung der gefahrenrelevanten Eigenschaften, Änderungen zu den Abfallschlüsseln 010310* bzw. 010309, die Anpassung der Schwellenwerte und der Summationsregel in der Anlage IV an die aktuellen chemikalienrechtlichen Einstufungskriterien, die Ergänzung vier neuer persistenter organischer Schadstoffe mit den jeweiligen Schwellenwerten, die aus der Änderung der POP-Verordnung folgen und die Modifizierung der Spiegeleinträge mit den laufenden Nummern 135 und 127 in der Anlage III.

Gerne prüfen wir für Sie, ob sich dadurch für Ihr Unternehmen als Abfallerzeuger Änderungen bei der Einstufung Ihrer Abfälle ergeben.

Isabell Fritsch M.Eng., GUT


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