19.05.2017 Alter: 7 yrs
Kategorie: Abfallwirtschaft, Umweltrecht

Neuerungen für Abfall- und Immissionsschutzbeauftragte

Nach der letzten Novelle der Immissionsschutzbeauftragten-Verordnung ist nun auch die Abfallbetriebsbeauftragten-Verordnung aktualisiert worden.


Das war dringend nötig, denn die geltende Fassung vom 26.10.1977 deckte sicherlich nicht mehr alle neuen Handlungsfelder der Abfallwirtschaft ab.

Die 5. BImSchV (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte) vom 28.04.2015 bezieht sich zum einen auf die Fundstellen in der aktualisierten 4. BImSchV und benennt die Anlagen, für die ein oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte(r) zu bestellen ist/sind. Zum anderen ist es bei Vorliegen eines Betriebsbereiches nach Störfall-Verordnung notwendig, einen Störfallbeauftragten zu bestellen. Zudem wurde hier (neben anderen Kriterien) die Grenze für die Zuverlässigkeit auf 500 € in Bezug auf strafbare Handlungen und Geldbußen in den benannten Bereichen festgelegt.

Diese Zuverlässigkeitsgrenze gilt jetzt auch offiziell nach der Abfallbetriebsbeauftragten-Verordnung vom 02.12.2016 für die Betriebsbeauftragten für Abfall. Neu ist zudem, dass die Betreiber von verordneten und freiwilligen Rücknahmesystemen einen oder mehrere Abfallbeauftragte bestellen müssen. Hervorzuheben ist auch, dass die neuen Abfallbeauftragten einen Grundfachkundelehrgang besuchen müssen, für den eine behördliche Anerkennung vorliegt; auch die alle zwei Jahre zu besuchenden Fortbildungen für Abfallbeauftragte müssen nun durch die zuständige Behörde anerkannt werden.

Gerne prüfen wir für Sie, ob es nach beiden Verordnungen in Ihrem Unternehmen notwendig (oder auch sinnvoll) ist, einen Betriebsbeauftragten für Abfall oder Immissionsschutz oder einen Störfallbeauftragten zu bestellen.

Dipl.-Ing. Peter Herger, GUT


GUT in Berlin

GUT Unternehmens- und Umweltberatung GmbH

Heidelberger Str. 64a
12435 Berlin

Tel:  +49 (0)30 53339-0
Fax: +49 (0)30 53339-299
Email: infogut.de

Lageplan / Wegbeschreibung