Die TA Luft legt die bundeseinheitlichen Anforderungen zur Luftreinhaltung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen fest und stellt eine Ergänzung zu den Forderungen des BImSchG dar. Die noch gültige Fassung der Verwaltungsvorschrift stammt aus dem Jahr 2002. Mit der Novellierung sollen u.a. eine Anpassung an den fortgeschrittenen Stand der Technik, die Umsetzung der europäischen Industrieemissionen-Richtlinie (IED), die Berücksichtigung von ländereigenen Verwaltungsvorschriften sowie die Anpassung an die CLP-Verordnung (GHS-Kennzeichnung) erfolgen. Der Novellierungsprozess wird voraussichtlich zum Ende der Legislaturperiode, Mitte 2017, abgeschlossen sein. Bundesweit werden dann etwa 50.000 Anlagen davon betroffen sein.
Die grundsätzliche Struktur der TA Luft bleibt erhalten. Änderungen wurden im Abschnitt 4 „Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ (Immissionsteil) und im Abschnitt 5 „Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen“ (Emissionsteil) vorgenommen:
Anlagenbetreiber müssen sich nach der Novellierung auf verschärfte Grenzwerte und einen teilweise erhöhten Messaufwand einstellen. Anerkannte Messstellen nach § 29b BImSchG müssen mit einem erhöhten Arbeitsaufwand rechnen. Behörden stehen ebenfalls einem erhöhtem Arbeitsaufwand gegenüber: ggf. sind nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG zu treffen und den Anlagenbetreibern zu übermitteln.
Abzuwarten bleiben die Auswirkungen der Verbändeanhörung im Dezember 2016 auf den vorliegenden Referentenentwurf.
Isabell Fritsch M.Eng., Dipl.-Ing. Julia Mönnich, GUT