19.12.2016 Alter: 7 yrs
Kategorie: Umweltrecht

Zur Novellierung der TA Luft

Das Inkrafttreten der novellierten „Ersten Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft)“ wird mit Spannung erwartet.


Die TA Luft legt die bundeseinheitlichen Anforderungen zur Luftreinhaltung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen fest und stellt eine Ergänzung zu den Forderungen des BImSchG dar. Die noch gültige Fassung der Verwaltungsvorschrift stammt aus dem Jahr 2002. Mit der Novellierung sollen u.a. eine Anpassung an den fortgeschrittenen Stand der Technik, die Umsetzung der europäischen Industrieemissionen-Richtlinie (IED), die Berücksichtigung von ländereigenen Verwaltungsvorschriften sowie die Anpassung an die CLP-Verordnung (GHS-Kennzeichnung) erfolgen. Der Novellierungsprozess wird voraussichtlich zum Ende der Legislaturperiode, Mitte 2017, abgeschlossen sein. Bundesweit werden dann etwa 50.000 Anlagen davon betroffen sein.

Die grundsätzliche Struktur der TA Luft bleibt erhalten. Änderungen wurden im Abschnitt 4 „Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ (Immissionsteil) und im Abschnitt 5 „Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen“ (Emissionsteil) vorgenommen:

  • Aufnahme der bereits veröffentlichten 11 BVT-Schlussfolgerungen,
  • Verschärfung des allgemeinen Grenzwertes für Feinstaub (PM 2,5) von 20 mg/m³ auf 10 mg/m³,
  • Grenzwert für Formaldehyd als karzinogener Stoff ab einem Massenstrom von 12,5 g/h: 5 mg/m³,
  • deutlich mehr Karzinogene namentlich genannt, Quarzstaub wird in  die Liste der karzinogenen Stoffe aufgenommen,
  • Berücksichtigung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL),
  • für Asphaltmischanlagen kontinuierliche Gesamt-C-Messungen verpflichtend,
  • Emissionsminderungsanforderungen in allgemeiner Form für Bioaerosole sowie Vermeidungs- bzw. Minimierungsgebot für Verunreinigungen des Kühlwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, an stationären Verdunstungskühlanlagen inklusive Naturzugkühltürmen sowie Nassabscheidern erstmalig festgelegt,
  • Verpflichtung zur Kraft-Wärme-Kopplung bei Feuerungs-, Verbrennungsmotoranlagen und Gasturbinen (Ausnahme: nicht technisch möglich oder unverhältnismäßig),
  • Einbeziehung naturschutzrechtlicher Genehmigungsanforderungen in Bezug auf Stickstoff- und Säureeinträge in FFH-Gebieten (Critical Loads).

Anlagenbetreiber müssen sich nach der Novellierung auf verschärfte Grenzwerte und einen teilweise erhöhten Messaufwand einstellen. Anerkannte Messstellen nach § 29b BImSchG müssen mit einem erhöhten Arbeitsaufwand rechnen. Behörden stehen ebenfalls einem erhöhtem Arbeitsaufwand gegenüber: ggf. sind nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG zu treffen und den Anlagenbetreibern zu übermitteln.

Abzuwarten bleiben die Auswirkungen der Verbändeanhörung im Dezember 2016 auf den vorliegenden Referentenentwurf.

Isabell Fritsch M.Eng., Dipl.-Ing. Julia Mönnich, GUT


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