12.12.2014 Alter: 9 yrs
Kategorie: Naturschutzrecht, Umweltverträglichkeitsprüfung, Genehmigungsmanagement, UVP/UVU

Die neue UVP-Richtlinie

Umsetzung in allen EU-Mitgliedssstaaten bis Mai 2017


Mit der überarbeiteten Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom 15. Mai 2014 soll ein verbesserter Umweltschutz bei verringertem Verwaltungsaufwand erreicht werden, um bei öffentlichen und privaten Investitionen erhöhte Rechtssicherheit garantieren zu können.

Zu den wichtigsten Änderungen zählen die Vereinfachung der unterschiedlichen UVP-Verfahren durch die EU-Mitgliedstaaten sowie eine Neusetzung der Fristen für die einzelnen Phasen. So muss innerhalb von 90 Tagen eine Entscheidung bezüglich des „Screenings“ getroffen werden, während der Zeitraum für öffentliche Konsultationen mindestens 30 Tage umfassen muss. Die EU-Staaten müssen sicherstellen, dass auf Basis des „Screenings“ zeitnah eine endgültige Entscheidung getroffen wird.

Der UVP-Bericht muss in verständlicher Weise formuliert werden. Die UVP soll ausführliche Beschreibungen der Methoden zur Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen enthalten.

Künftig wird ein deutliches Augenmerk auf die Objektivität der Behörden gelegt. Die Behörden müssen sicherstellen, dass der Projektträger kompetente Fachleute zur Erstellung einer UVP herangezogen hat. Der Anspruch der UVP, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden und zu verringern, soll durch kontrollierte und strengere Überwachung der Mitgliedsstaaten erfüllt werden. Die Mitgliedsstaaten sind dazu verpflichtet, bei Verstößen gegen innerstaatliche Vorschriften selbstständig Sanktionen festzulegen.

Dem Anwendungsbereich wurde eine weitere Ausnahmeregelung hinzugefügt. Während früher nur Projekte, die der Verteidigung dienten, von einer UVP ausgeschlossen werden konnten, sind heute auch Vorhaben in Katastrophenfällen von der UVP-Pflicht ausgenommen. Der Deckungsbereich der berücksichtigten Gebiete wurde hingegen erweitert bzw. konkretisiert, indem beispielsweise die Kategorie „Feuchtgebiete“ um ufernahe Bereiche und Flussmündungen erweitert wurde. Aspekte der Ressourceneffizienz, des Klimawandels, der Biodiversität sowie der Auswirkungen auf etwa die Hydromorphologie werden außerdem erstmals oder stärker berücksichtigt. Eine weitere Änderung, die die Effizienz und somit die Glaubwürdigkeit kommender Umweltverträglichkeitsprüfungen steigern wird, ist die Berücksichtigung der Kumulierung von Auswirkungen mit bereits genehmigten Projekten. Dadurch soll es Unternehmen erschwert werden, durch die so genannte “Salamitaktik“ größere Projekte in viele nicht UVP-pflichtige kleinere Projekte zu unterteilen.

In Deutschland wurden bereits Teilaspekte der neuen Regelung umgesetzt. Die Änderungen müssen von allen Mitgliedsstaaten bis zum 17. Mai 2017 eingeführt werden.

Miriam Beyers, Dipl.-Ing. (FH) Julia Beisler, GUT


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