Die europäische MCP-Richtlinie (2015/2193) zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft ist bereits seit November 2015 veröffentlicht und sollte eigentlich schon bis Dezember 2017 in nationales Recht umgesetzt worden sein. Die Grenzwerte wurden nun in der neuen Verordnung über mittelgroße Feuerungs-Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) zusammengefasst und angepasst. Damit wird die europäische Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Am 20.06.2019 ist die neue Verordnung in Kraft getreten.
Die 44. BImSchV gilt für genehmigungsbedürftige Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt sowie für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens einem Megawatt und weniger als 50 Megawatt. Damit sind circa 33.000 Feuerungsanlagen in Deutschland von der neuen Verordnung betroffen. In einigen Bereichen geht die 44. BImSchV sogar über die Anforderungen der EU-Richtlinie hinaus, zum Beispiel beim Grenzwert für Stickstoffdioxid bei Verbrennungsanlagen, der von bisher 500 mg/Nm3 (TA Luft) durch die EU-Richtlinie auf 250 mg/Nm3 halbiert und durch die 44. BImSchV auf 100 mg/Nm3 herabgesetzt wird. Für bestehende Anlagen gelten jedoch Übergangsregelungen bis zum 01.01.2025.
Veränderungen betreffen auch die Bereiche Messung und Überwachung sowie Registrierungs- und Dokumentationspflichten. Die 44. BImSchV gibt nun Mess- und Überwachungsintervalle abhängig von der Anlagenart und den Emissionen vor und verpflichtet zu einer Aufbewahrungszeit der Ergebnisse von sechs Jahren. Die Betreiber müssen nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen registrieren lassen; ausgenommen davon sind gesonderte Anlagen mit einer Feuerungsleistung unter einem Megawatt.
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur 44. BImschV zur Verfügung.
Rosemarie Bähne, Isabell Dietzmann, GUT