24.06.2019 Alter: 5 yrs
Kategorie: Abfallwirtschaft, Umweltrecht

Das neue Verpackungsgesetz

Am 01.01.2019 ist die bisher gültige Verpackungsverordnung (VerpackV) durch das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst worden.


Ziel ist es, die dualen Systeme zu stärken und die Beteiligung daran verpflichtend zu gestalten, damit keine Insellösungen mehr existieren und die Umweltauswirkungen von Verpackungsabfällen verringert oder sogar vermieden werden.

Dafür hat der Gesetzgeber mit der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ eine Marktüberwachung geschaffen, bei der sich alle Hersteller registrieren sowie ihre Verpackungen lizensieren lassen müssen, bevor sie diese in Umlauf bringen. Diese  Pflicht richtet sich auch an die eigenen Versandverpackungen der Online-Händler. Das Register der lizenzierten Verpackungen soll öffentlich zugänglich sein und bietet dem Konsumenten eine transparente Übersicht und Hilfestellung für bewusstere Entscheidungen. Die neue Pflicht zur eindeutigen Kennzeichnung der Letztnutzung durch den Letztvertreiber ermöglicht dem Verbraucher zusätzlich eine bessere Orientierung z. B. im Getränkeregal.

Des Weiteren wurde eine Ausweitung der Pfandpflicht von Einwegverpackungen vorgenommen.

Auch die Recyclingunternehmen erhalten strengere Auflagen. Zum einen werden die Recyclingquoten in 2019 und 2022 erhöht, was für die meisten recyclebaren Materialien einen Anstieg um 20 bis 30 Prozent innerhalb von vier Jahren bedeutet. Zum anderen müssen die Unternehmen für Verpackungen, die sich einfacher wiederverwerten lassen, ab Januar eine geringere Gebühr verlangen.

Bei Verstößen gegen die Regelungen sieht das Gesetz Vertriebsverbote sowie Bußgeldzahlungen von bis zu 200.000 Euro vor.

Isabell Dietzmann M.Eng., Laura Wußeng, GUT


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