29.05.2015 Alter: 9 yrs
Kategorie: Nachhaltigkeitsmanagement, Managementsysteme, Startseite

Pflicht zur Veröffentlichung eines CSR-Berichtes

Umsetzung der CSR-Richtlinie der EU in deutsches Recht bis Ende 2016


Ende 2014 wurde die so genannte CSR-Richtlinie (2014/95/EU) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Diese verpflichtet Großunternehmen von öffentlichem Interesse zur Bekanntgabe bestimmter nicht-finanzieller Informationen. Die geforderten Informationen umfassen sowohl Umweltbelange wie zum Beispiel Wasser-/Energieverbrauch, Luftverschmutzungskennzahlen als auch Sozial- und Arbeitnehmerinteressen und Angaben zu Menschenrechten und Korruptionsbekämpfung. Darüber hinaus wird Bezug auf den im internationalen Unternehmen schon bekannten Begriff „Due-Diligence“ genommen. Damit wird erstmals nicht nur die Unternehmensverantwortung (CSR), sondern auch die Sorgfaltspflicht bezogen auf Umweltbelange im deutschen Gesetz verankert.

Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht soll bis Ende 2016 erfolgen. Dabei ist nach Empfehlung der G7 eine Eins-zu-eins-Umsetzung zu erwarten. Somit gehören zum betroffenen Kreis alle Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, die zum Handeln von Wertpapieren auf einem geregelten Markt zugelassen, als Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen anerkannt oder vom Staat als Unternehmen von öffentlichem Interesse bezeichnet sind. Mutterkonzerne der genannten Unternehmen werden dieser Pflicht ebenso unterliegen, auch wenn sie selbst die Anforderungen nicht erfüllen. Sollte das verpflichtete Unternehmen im gleichen Geschäftsjahr jedoch einen gesonderten Bericht, wie etwa einen Nachhaltigkeitsbericht oder eine Umwelterklärung, veröffentlicht haben, muss unter Umständen kein zusätzlichen CSR-Bericht erstellt werden.

Haben Sie Fragen zum Inhalt des CSR-Berichtes, zu Due-Diligence-Prozessen oder zu sonstigen Themen rund um die Nachhaltigkeit, wir beraten Sie gerne.

Robert Atkinson M.Sc.


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