08.03.2016 Alter: 8 yrs
Kategorie: Nachhaltigkeitsmanagement

Due Diligence wird in der deutschen Gesetzgebung verankert

Berichtspflichten für Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern


Am 6. Dezember 2014 trat die  CSR-Richtlinie der Europäischen Union (2014/95/EU) in Kraft. Diese Richtlinie legt fest, dass Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, die von öffentlichem Interesse sind, neben ihrem Lagebericht ebenfalls über ihre Aktivitäten im Bereich Umwelt-/Sozialbelange, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung berichten müssen. Zudem sollten gemäß (6) der Richtlinie Angaben zu Due-Diligence-Prozessen getroffen werden:

... „die vom Unternehmen angewendet werden, auch, falls dies relevant und verhältnismäßig ist, in Bezug auf seine Lieferkette und die Kette von Unterauftragnehmern, um bestehende und potenzielle negative Auswirkungen zu erkennen, zu verhindern und abzuschwächen.“ ...

Der Due-Diligence-Prozess (dt. Sorgfaltspflichten) ist im internationalen Raum bereits eine anerkannte und weit verbreitete Methode zur Minimierung potenzieller Risiken sowohl in Change-Management-Prozessen als auch bei finanziellen Transaktionen. In Deutschland ist das Konzept des Due-Diligence-Prozesses ein relatives Novum. Zunehmend verpflichten sich jedoch auch deutsche Unternehmen zur Durchführung von Due-Diligence-Prüfungen, vor allem bezogen auf die finanziellen, juristischen und steuerlichen Belange des Unternehmens.

Due-Diligence beschränkt sich jedoch nicht auf ökonomische oder vertragliche Belange. Vielmehr nimmt die Bedeutung der Technischen und Umwelt-Due-Diligence, der sogenannten TEDD, zu.

Unbekannte Umwelt- und technische Verbindlichkeiten beim Kauf eines neuen Objektes können erhebliche finanzielle Risiken mit sich bringen. Eine TEDD-Prüfung wird daher generell beim Kauf/Verkauf eines Unternehmens, eines Grundstücks oder einer Anlage durchgeführt. Die Prüfung kann vom Käufer und/oder Verkäufer durchgeführt werden und dient dazu, Tatsachen zu identifizieren, die einen Einfluss auf den Kaufpreis haben können. Diese Prüfung kann ebenfalls beispielsweise bei der Lieferantenauswahl oder beim Börsengang angestoßen werden.

Eine TEDD-Prüfung erfolgt in der Regel mit einer standortbezogenen Umweltprüfung (ESA), die typischerweise in 1 bis 3 Phasen durchgeführt wird. Die Kriterien für die ESA werden in den ASTM-Normen E1527-13 (Phase 1) und E1903-11 (Phase 2) sowie den „All Appropriate Inquiry“ (AAI) Rules von der US-amerikanischen Environmental Protection Agency (EPA) festgelegt.

Die Phase 1 umfasst eine Standortbesichtigung, Interviews mit derzeitigen und ehemaligen Nutzern des Standorts, betroffenem Publikum, ggf. auch mit den zuständigen Behörden sowie eine Dokumentenprüfung.

Das Ziel ist, die folgenden Informationen zu ermitteln:

  • Vornutzung des Standorts sowie Altlastenverdacht,
  • Emissions- und Immissionsquellen,
  • Anwendung von Gefahrstoffen,
  • Abfallbehandlungsaktivitäten,
  • Vorbeuge-, Korrektur- und organisatorische Maßnahmen,
  • Dokumentationen zu Havariefällen, Unfällen und Beinahe-Unfällen,
  • Landnutzung und Kontaminationsrisiken in der Umgebung,
  • Vergleich mit dem Stand der Technik,
  • ggf. auch Energieeffizienz.

Auf Basis dieser Informationen kann  eingeschätzt werden, ob umweltbezogene Risiken vorliegen.

Solange der Verdacht auf Umweltrisiken nicht ausgeschlossen werden kann, muss im Anschluss eine Phase-2-Prüfung durchgeführt werden. In dieser Phase wird untersucht, ob die in der Phase 1 festgelegten Verdachtspunkte ins Gewicht fallen. Dies erfolgt durch gezielte Beprobung und Analyse der Verdachtsflächen bzw. Anlagenteile analog zu einer orientierenden Altlastenuntersuchung gemäß Anhang 1 Nr. 1.1 der BBodSchV. Sollte hierbei eine Kontamination festgestellt werden, soll eine Phase-3-Prüfung durchgeführt werden, um das Schadensausmaß und die Wirkungspfade ermitteln zu können. Die Phase-3-Prüfung erfolgt gemäß Anhang 1 Nr. 1.2 der BBodSchV.

Robert Atkinson M.Sc.


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